Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverträge

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Arbeitsrecht: Befristete Arbeitsverträge

Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen

Firmen bieten befristete Verträge an, wenn nur kurzzeitig oder vorübergehend Bedarf an Personal besteht oder eine Arbeitskraft zu einem bestimmten Zweck gebraucht wird, zum Beispiel für Saisonarbeit. Ausbildungsverträge sind generell befristet und enden mit dem Abschluss der Ausbildung.

Häufig wird auch als Vertretung bei einer längeren Krankheit oder während der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit eine Kraft eingestellt, deren Arbeitsvertrag befristet ist. In den letzten Jahren hat es sich eingebürgert, für die Dauer der Probezeit einen befristeten Vertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muss nach dem Ende der Probezeit nicht gekündigt werden, der Arbeitgeber kann ihn ohne Verlängerung auslaufen lassen. Allerdings: Gestattet der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer auch nur einen Tag länger arbeitet als der Vertrag läuft, verwandelt sich dadurch der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten. In jedem Fall muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Wird eine Vereinbarung lediglich mündlich getroffen, entsteht damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auch wenn ein befristetes vorgesehen war. Der Vertrag muss bereits vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet werden.

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf maximal eine Gesamtdauer von zwei Jahren haben, kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Innerhalb der Frist von 24 Monaten besteht die Möglichkeit einer dreimaligen Verlängerung. Das heißt, ein Vertrag, der nur einige Monate laufen sollte, kann noch dreimal verlängert werden, bis die Grenze von zwei Jahren erreicht ist. Eine Ausnahme sind Ausbildungsverträge. Sie dauern meist drei Jahre.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nicht möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit wird ausgeschlossen, dass einem Arbeitnehmer gekündigt und er einen Monat später wieder befristet eingestellt wird.

Ihre Rechte in Schwangerschaft und Elternzeit

Durch Schwangerschaft oder Elternzeit wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert, sondern läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Der Kündigungsschutz für diese Zeit greift hier nicht. Denn es erfolgt keine Kündigung, lediglich eine Beendigung des Vertrages. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz nach der Elternzeit zurück zu geben. Allerdings kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren nicht durch eine Kündigung vorzeitig auflösen, sondern muss die werdende Mutter bis zum Vertragsende weiter beschäftigen.

Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn mehrere Frauen gleichzeitig mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt wurden, und alle erhielten nach dessen Auslaufen eine unbefristete Anstellung, nur eine nicht, die inzwischen schwanger geworden war, verstößt das gegen das Recht auf Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht Bochum (AZ: 2 Ca 2552/90) entschied in einem solchen Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Schwangeren nicht beendet werden durfte. Sie erhielt Schadensersatz und blieb bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter angestellt. Eine Weiterbeschäftigung über die Mutterschutzfrist hinaus oder gar ein unbefristeter Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht erreicht.

Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages sollte sich der Arbeitnehmer erkundigen, ob das Unternehmen daran interessiert ist, mit ihm einen unbefristeten Vertrag abzuschließen. Kommt so ein Vertrag nicht zu Stande, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sonst riskiert er, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld um etwa ein Viertel kürzt.

Eine schwangere Arbeitnehmerin wird damit rechnen müssen, dass ihr Arbeitgeber einen befristeten Vertrag nicht in einen unbefristeten umwandelt. Auch in diesem Fall gilt: Eine Meldung beim Arbeitsamt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Die Frau bekommt Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, wenn ein entsprechender Anspruch besteht. Während der Schutzfrist bekommt sie die gleiche Summe, bezahlt aber von der Krankenkasse, wenn sie gesetzlich krankenversichert ist.

Wird jedoch eine junge Frau, die noch in der Ausbildung ist, schwanger, kann sie trotz eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages nach der Geburt ihre Ausbildung fortsetzen. Nimmt sie ihr Recht auf Elternzeit wahr, dann kann sie ihre Ausbildung auch nach der Elternzeit fortführen und beenden. Selbst wenn ihr Ausbildungsvertrag nur auf drei Jahre begrenzt war, verlängert er sich in diesem Fall automatisch durch die Länge der Elternzeit.

Autor

Renate Korn


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Kommentare zu diesem Artikel
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  • von Teresa am 25. April 2012, 12:49 Uhr

    beginn meines Mutterschutzes ) der rest steht nun eh 2mal da xD hoffe dass es das nun überträgt und ihr mit weiterhelfen könnt :)


  • von Teresa am 25. April 2012, 12:44 Uhr

    beginn des mutterschutzes)


  • von Teresa am 25. April 2012, 12:43 Uhr

    beginn des mutterschutzes)


  • von Teresa am 25. April 2012, 12:41 Uhr

    beginn des mutterschutzes)
    eine frage wäre soll ich es meiner Chefin fairer weiße sagen und hoffen dass ich weiter arbeiten darf oder soll ich bis juni warten bis ich den vertrag in der hand habe ?
    eine andere frage wäre aber wenn ich denn im Mai dann arbeitslos wäre bekomme ich dann in irgendeiner weiße zuschuss vom amt ?? da ich leider noch kein volles Jahr gearbeitet habe ?? habe eine Private ausbildung gemacht ich weiß ja nicht ob das annerkannt wird als Arbeiten…. denn wenn nicht zählt nur dieses halbe jahr… und dann ??? bitte helft mir dann kann mich besser auf mein Kind freuen :) und die Schwangerschaft genießen


  • von Teresa am 25. April 2012, 12:23 Uhr

    beginn des mutterschutzes)
    eine frage wäre soll ich es meiner Chefin fairer weiße sagen und hoffen dass ich weiter arbeiten darf oder soll ich bis juni warten bis ich den vertrag in der hand habe ?
    eine andere frage wäre aber wenn ich denn im Mai dann arbeitslos wäre bekomme ich dann in irgendeiner weiße zuschuss vom amt ?? da ich leider noch kein volles Jahr gearbeitet habe ?? habe eine Private ausbildung gemacht ich weiß ja nicht ob das annerkannt wird als Arbeiten…. denn wenn nicht zählt nur dieses halbe jahr… und dann ??? bitte helft mir dann kann mich besser auf mein Kind freuen :) und die Schwangerschaft genießen. :)


(49 Kommentare)

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