Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverträge

7. Dezember 2005 Weiterleiten Drucken Bookmarks
Arbeitsrecht: Befristete Arbeitsverträge

Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen

Firmen bieten befristete Verträge an, wenn nur kurzzeitig oder vorübergehend Bedarf an Personal besteht oder eine Arbeitskraft zu einem bestimmten Zweck gebraucht wird, zum Beispiel für Saisonarbeit. Ausbildungsverträge sind generell befristet und enden mit dem Abschluss der Ausbildung.

Häufig wird auch als Vertretung bei einer längeren Krankheit oder während der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit eine Kraft eingestellt, deren Arbeitsvertrag befristet ist. In den letzten Jahren hat es sich eingebürgert, für die Dauer der Probezeit einen befristeten Vertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muss nach dem Ende der Probezeit nicht gekündigt werden, der Arbeitgeber kann ihn ohne Verlängerung auslaufen lassen. Allerdings: Gestattet der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer auch nur einen Tag länger arbeitet als der Vertrag läuft, verwandelt sich dadurch der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten. In jedem Fall muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Wird eine Vereinbarung lediglich mündlich getroffen, entsteht damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auch wenn ein befristetes vorgesehen war. Der Vertrag muss bereits vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet werden.

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf maximal eine Gesamtdauer von zwei Jahren haben, kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Innerhalb der Frist von 24 Monaten besteht die Möglichkeit einer dreimaligen Verlängerung. Das heißt, ein Vertrag, der nur einige Monate laufen sollte, kann noch dreimal verlängert werden, bis die Grenze von zwei Jahren erreicht ist. Eine Ausnahme sind Ausbildungsverträge. Sie dauern meist drei Jahre.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nicht möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit wird ausgeschlossen, dass einem Arbeitnehmer gekündigt und er einen Monat später wieder befristet eingestellt wird.

Ihre Rechte in Schwangerschaft und Elternzeit

Durch Schwangerschaft oder Elternzeit wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert, sondern läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Der Kündigungsschutz für diese Zeit greift hier nicht. Denn es erfolgt keine Kündigung, lediglich eine Beendigung des Vertrages. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz nach der Elternzeit zurück zu geben. Allerdings kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren nicht durch eine Kündigung vorzeitig auflösen, sondern muss die werdende Mutter bis zum Vertragsende weiter beschäftigen.

Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn mehrere Frauen gleichzeitig mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt wurden, und alle erhielten nach dessen Auslaufen eine unbefristete Anstellung, nur eine nicht, die inzwischen schwanger geworden war, verstößt das gegen das Recht auf Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht Bochum (AZ: 2 Ca 2552/90) entschied in einem solchen Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Schwangeren nicht beendet werden durfte. Sie erhielt Schadensersatz und blieb bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter angestellt. Eine Weiterbeschäftigung über die Mutterschutzfrist hinaus oder gar ein unbefristeter Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht erreicht.

Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages sollte sich der Arbeitnehmer erkundigen, ob das Unternehmen daran interessiert ist, mit ihm einen unbefristeten Vertrag abzuschließen. Kommt so ein Vertrag nicht zu Stande, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sonst riskiert er, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld um etwa ein Viertel kürzt.

Eine schwangere Arbeitnehmerin wird damit rechnen müssen, dass ihr Arbeitgeber einen befristeten Vertrag nicht in einen unbefristeten umwandelt. Auch in diesem Fall gilt: Eine Meldung beim Arbeitsamt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Die Frau bekommt Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, wenn ein entsprechender Anspruch besteht. Während der Schutzfrist bekommt sie die gleiche Summe, bezahlt aber von der Krankenkasse, wenn sie gesetzlich krankenversichert ist.

Wird jedoch eine junge Frau, die noch in der Ausbildung ist, schwanger, kann sie trotz eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages nach der Geburt ihre Ausbildung fortsetzen. Nimmt sie ihr Recht auf Elternzeit wahr, dann kann sie ihre Ausbildung auch nach der Elternzeit fortführen und beenden. Selbst wenn ihr Ausbildungsvertrag nur auf drei Jahre begrenzt war, verlängert er sich in diesem Fall automatisch durch die Länge der Elternzeit.

Autor

Renate Korn



 
 
Kommentare zu diesem Artikel
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  • von Bine am 27. Mai 2010, 22:07 Uhr

    Der deutsche Staat tut alles dafür, dass Deutsche immer weniger Kinder bekommen! Es werden einem nur Steine in den Weg gelegt. Ich habe ein Studium hinter mir, muss nun Geld sparen, um Bafög und Studiengebühren zurück zu bezahlen, habe einen befristeten Arbeitsvertrag, bin aber fast 31 und möchte auch Kinder bekommen. Mein Freund hat auch studiert, ist arbeitslos und sucht seit über 1 Jahr permanent nach Arbeit. Ich habe mittlerweile kaum mehr Lust, Nachwuchs zu bekommen! Und Leute, die auf Arbeit scheißen und Geld vom Staat kassieren, setzen Kinder in die Welt, die wiederum Sozialhilfeempfänger werden! Was ist nur mit Deutschland los???Hauptsache, es steht gegenüber anderen Ländern gut da und bereuht Dinge, die vor 70 Jahren geschehen sind!!!???


  • von Nina Stolle am 28. April 2010, 12:09 Uhr

    Meiner Meinung nach besteht hier eine Gesetzeslücke!!! Ich bin selbst während eines Zeitvertrages schwanger geworden. Das magere Elterngeld habe ich auf zwei Jahre verteilen lassen. Da die zwei Jahre nun fast abgelaufen sind, habe ich mich nun als arbeitssuchend gemeldet und wurde beim Arbeitsamt behandelt wie eine Schwerverbrecherin! Dabei will ich doch wirklich arbeiten! Knackpunkt: Ich kann nur in eingeschränkt arbeiten, da meine Mutter, die in dieser Zeit auf meine Tochter aufpassen will auch an zwei Tagen in der Woche arbeitet. Einen Krippenplatz bekomme ich nur, wenn ich Arbeit habe und selbst dann kommt man zunächst auf eine lange Warteliste! Ich bin mit Sicherheit kein "Sozialschmarotzer"!!! Ich (30 Jahre) arbeite seit meinem 16ten Lebenjahr ohne Unterbrechung! So viel zum "kinderfreundlichen" Deutschland :(


  • von Pecosita am 15. April 2010, 08:16 Uhr

    Ich hatte zwei befristete Verträge, ich habe schon einen unbefristeten Vertrag bekommen.
    Jetzt habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Bis der unbefristete Vertrag beginnt, sind es knappe 4 Wochen. Wenn ich jetzt dem Arbeitgeber mitteile, dass ich schwanger bin, kann er den befristeten Vertrag noch kündigen?


  • von durnur am 13. April 2010, 21:01 Uhr

    mein vertrag ist zweimal verlängert worden, danach ist mein vertrag nicht verlängert. Jetz will meine alte arbeitgeber mich nach ein jahr pause wieder mit einer befristeten vertrag einstellen ist es rechtwirksam. wenn ich den arbeitsvertrag so formulieren lasse " wenn der befristete Arbeitsvertrag nicht vor vier wochen der fristablauf gekündigt wird, wandelt sich automatisch in einen unbefristen arbeitsverhältnis" darf mein arbeit geber mich trotz schwangerschaft kündigen oder wandelt sich mein vertrag in unbefristeten arbeitsvertrag


  • von Tomke am 21. März 2010, 22:00 Uhr

    Ich werde vielleicht in kürze eingestellt.In meinem Vertrag soll eine Klausel vermerkt sein, in der steht, das ich für die Krankheitsvertretung eingestellt werde. Dieser Vertrag soll für ein Jahr sein und falls der jenige wiederkommt für den ich da bin, ist mein Vertrag aufgelöst. Meine Frage ist jetzt, falls ich in diesem Zeitraum schwanger werde, können die mich während meines Zeitvertrages kündigen. Indem die Person wieder kommt, oder habe ich solange schutz bis der Vertrag ausläuft durch die Schwangerschaft.

    Gruß
    Tomke


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