Top-Thema: Schwangerschaft & Arbeit - das sollten Sie wissen

Beschäftigungsverbot

Schwangere genießen besonderen Schutz

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Beschäftigungsverbot: Schwangere genießen besonderen Schutz

Sind Beschäftigungsverbote vom Mutterschutzgesetz vorgesehen?

Hat eine Berufstätige ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, so muss sich dieser an das Mutterschutzgesetz halten, und besondere Rücksichtnahme walten lassen. Um das zu erreichen, sind in diesem Gesetz eine Reihe von Schutzvorschriften verankert - dazu gehören auch Beschäftigungsverbote.

Generelle Beschäftigungsverbote werden im Mutterschutzgesetz genau aufgeführt und benannt. Neben diesen generellen Beschäftigungsverboten gibt es jedoch noch einen weiteren Schutz für werdende Mütter - das individuelle Beschäftigungsverbot für den Einzelfall nach Paragraph 3.

Nach dem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest - die Bescheinigung einer Hebamme genügt nicht. Durch das individuelle Beschäftigungsverbot soll gewährleistet werden, dass eine werdende Mutter sofort aufhört zu arbeiten, wenn auch nur das kleinste Risiko für sie oder das Kind auftritt. Schwangere sollen nicht wegen des finanziellen Verlustes durch das geringere Krankengeld sich oder ihr Baby in Gefahr bringen, indem sie weiter ihrer Tätigkeit nachgehen.

Wann wird ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt?

Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können sein: eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche, besondere Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen. Die Grenzen zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden sind oft fließend. Deshalb muss der Arzt entscheiden, ob es sich um eine Krankheit oder um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden. Ferner muss er abwägen, ob Komplikationen zu befürchten sind, die ein individuelles Beschäftigungsverbot gebieten. Wichtig: Dazu muss bei der werdenden Mutter nicht unbedingt eine Erkrankung vorliegen.

Droht sich die schwangere Frau durch Tätigkeiten zu gefährden, die ihr nach dem Mutterschutzgesetz sowieso verboten sind, ist es sinnlos, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Soll sie beispielsweise ständig schwere Lasten heben, ist statt des Gangs zum Arzt der zum Gewerbeaufsichtsamt ratsam. Denn das ist zuständig für die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen.

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Ein generelles Beschäftigungsverbot für Bildschirmarbeit gibt es für Schwangere nicht, sondern - nach eingehender Prüfung des Einzelfalles auch durch den Betriebsarzt - höchstens ein zeitweiliges individuelles Beschäftigungsverbot. Das kann etwa ausgesprochen werden, wenn es an dem betreffenden Arbeitsplatz nicht möglich ist, die notwendigen Pausen einzulegen oder zur Entspannung auch mal eine andere Tätigkeit auszuüben. Der Arzt der werdenden Mutter muss zusammen mit dem Betriebsarzt entscheiden, ob auftretende Beschwerden schwangerschaftsbedingt sind und ob ein teilweises oder komplettes Beschäftigungsverbot wegen eintretender Komplikationen gerechtfertigt ist.

Auch nach der Geburt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das geschieht zum Beispiel, wenn nach der Mutterschutzfrist von acht Wochen bei der jungen Mutter weiterhin eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, die auf die Geburt zurück zu führen ist. Maximal bis zum sechsten Monat nach der Geburt kann der Arzt dann von dem Beschäftigungsverbot Gebrauch machen. Auch in diesem Fall muss die Frau ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, inwiefern ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, welche Tätigkeiten zugelassen sind und wie lange dieses Beschäftigungsverbot gelten soll.

Wer spricht ein individuelles Beschäftigungsverbot aus?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann von jedem niedergelassenen Arzt ausgesprochen werden. Dazu ist ein Attest nötig, das der Arzt mit eigenen Worten formuliert. Darin sollte möglichst genau und allgemein verständlich festgehalten sein, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit verbietet oder ob die Frau leichtere Arbeiten übernehmen beziehungsweise weniger Stunden am Tag arbeiten kann. In diesen Fällen könnte der Arbeitgeber ihr einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen. Das Attest sollte auch Auskunft darüber geben, in welchem Umfang eine weitere Beschäftigung eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt. Achtung: Nicht immer übernehmen die Krankenkassen die Kosten für das Attest - am besten vorher nachfragen. Notfalls muss die Schwangere es aus eigener Tasche bezahlen, dass der Arzt ihr ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellt.

Ein Beschäftigungsverbot kann jeder niedergelassene Arzt ausstellen

Der Arbeitgeber muss sich an dieses Beschäftigungsverbot halten. Er kann jedoch eine Nachuntersuchung verlangen, wenn er begründete Zweifel an dem ärztlichen Attest hat. Welcher Arzt diese Untersuchung vornimmt, bestimmt jedoch die Schwangere. So kann sie zum Beispiel eine Untersuchung durch den Werksarzt ablehnen. Die Kosten für die Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber.


 
 
Kommentare zu diesem Artikel
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  • von TinaK am 1. September 2010, 13:34 Uhr

    an Lady
    Wenn dein FA dich nicht krankschreibt bzw. dir ein BV ausstellt, dann wechsel einfach den FA. Beim Aussendienst mit viel Fahren bedeutet das zu viel Streß für das Kind.


  • von Aussendienst am 12. August 2010, 15:56 Uhr

    @Lady: Ich bin auch im Aussendienst tätig (100-400km pro Tag) Laut Mutterschutzgesetz darf man nicht mehr als 200km pro Tag fahren. Hatte von der 13-15 SSW Blutungen. Mein Arbeitgeber selbst hat mich gebeten, ein Beschäftigungsverbot vom Gyn. zu holen. Das ging auch sehr gut. Allein das viele Fahren wäre eine Gefährdung für Mutter & Kind. Euch alles Gute!!


  • von Tanja am 10. August 2010, 22:01 Uhr

    hallo, bin jetzt in der 12 ssw, und arbeite in der Altenpflege. Meine PDL läßt mich nicht ins Beschäftigungsverbot aus Personalmangel. Ich habe ihr versucht klar zu machen das ich für meine Kollegen doch nur eine belastung bin in dem sie meine arbeit mit machen müssen und ich nur kleinigkeiten machen darf, aber dies interessiert sie alles nicht.


  • von Katja am 10. August 2010, 00:54 Uhr

    Hi,ich bin in der 6. SSW.Ich habe meiner Chefin davon berichtet und seitdem werde ich aufs übelste gemobbt.Ich arbeite in einem Fast Food Restaurant&bin zurzeit noch in der Probezeit und war schon schwanger als ich dort angefangen habe(wovon ich aber nichts wusste,das hat mir auch der Arzt bestätigt).Ich habe meiner Arbeitgeberin eine Bescheinigung darüber gegeben,sie hat mir mit Kündigung gedroht da ich ja schon vorher schwanger war.Ist das überhaupt zulässig?Ich muss mir Sprüche anhören wie zB."Warum treibst du dein scheiß Blach nicht ab?"Das alles macht mich ganz schön fertig.Ich muss weiterhin ins Kühllager (-20°C) und muss weiterhin ins Lager und 20kg Pakete bis nach vorne tragen.Die Chefin schreit mich vor den Gästern aufs übelste an (was ich so oder so nicht verstehe weil es für sie doch total geschäftsschdigend ist) sodass mich sogar die gäste ansprechen"du tust mir echt leid".gilt in meiner situation das beschäftigungsverbot? Ich hab Angst mit dem Stress mein Kind zu verlieren


  • von Claudia am 3. August 2010, 09:49 Uhr

    Hallo zusammen,
    bin jetzt in der 8 ssw. Wollte fragen ab wann ich ein beschäftigungsverbot bekommen, wenn ich in der Altenpflege arbeite.
    Habe gehört, das im dritten Monat schluss mit arbeiten ist in der altenpflege. Stimmt das?


(65 Kommentare)

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