15 Jahre lang hatte er für die Kinder aus seiner gescheiterten Ehe Unterhalt gezahlt - dann wurde gerichtlich festgestellt, dass er gar nicht der biologische Vater der Kinder ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jetzt klar, dass der Mann zumindest Anspruch hat, den Unterhalt zurückzuforderm - vom jetzigen Lebensgefährten der Ex-Frau und vermutlichen Vater der mittlerweile zwölf, 14 und 15 Jahre alten Kinder.
Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs an einer Lücke im Gesetz. Denn nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. "Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen", befand der BGH. (Az: XII ZR 144/06 vom 16. April 2008)
Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt - die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.
Der CDU-Rechtspolitiker Jürgen Gehb begrüßte das Urteil. Es sei ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Verbesserung der Rechte "gehörnter" Väter: "Es war überfällig, dass nunmehr endlich auch wieder die Rechte derjenigen, die 'betrogen' wurden und nicht mehr nur die Rechte derjenigen, die 'betrogen' haben, ins Blickfeld geraten." Der Verband "Väteraufbruch für Kinder" forderte eine Nachbesserung im kürzlich verabschiedeten Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung. Der Kreis der antragsberechtigten Personen sei zu stark eingegrenzt worden.
In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab.



Hallo!!
Ich befinde mich momentan in einer sehr verzwickten Situation und brauche schnellst möglich einen guten Rat!!
Also ich bin am 24.12.2007 mit meiner jetzigen ex-Freundin zusammen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war sie getrennt lebend von ihrem Ehemann. Im März 2008 wurde sie schwanger (evtl. von mir). Als die Kleine dann am 19.11.08 auf die Welt kam standen wir vor dem Problem der Vaterschaft, laut deutschem Gesetz ist die kleine, die Tochter ihres NOCH Ehemann. In der Geburtsurkunde auch festgelegt.Da aber der Ehemann nichts mit der Tochter zu tun haben wollte/will, hatte er dem Vornamen "Emily" nicht zugestimmt was bedeutet, dass sie in der Urkunde jetzt "als Kind noch ohne Vornamen G....." steht.
Als meine Freundin sich dann mitte Februar zum Anwalt begeben hat und die Scheidung eingereicht hatte wurde mir gesagt, dass ich die Vaterschaft ohne vollzogene Scheidung nicht annehmen kann/darf! Die Scheidung läuft jetzt seit dem, und wir sind mittlerweile seit dem 01.08.09 entgültig getrennt da sie immer wieder mit ihrem NOCH EHEMANN "tächtelmächtel" hatte(kann ich zwar nich beweisen aber habe es erfahren aus sicheren quellen).Ich weis natürlich nicht ob sie jetzt die Scheidung durchziehen, da SIE wieder den Ehering trug!
So hoffe ich hab es einigermaßen verständlich beschrieben!
Jetzt zur Frage:
1. Was habe ich für Rechte bzw. Pflichten
2. Darf ich das Kind sehn
3. Wer zahlt den Vaterschaftstest
4. Habe einen Brief vom Jugendamt erhalten (18.08.09) in dem steht, dass ich nach dem UVG unterhaltspflichtig bin, was ich aber nich versteh wenn ich doch laut Gesetz offiziel nicht der Vater bin bzw.noch kein Vaterschaftstest gemacht wurde.
5. Kann ich wenn sie sich nicht Scheiden lässt rausfinden ob ich der Vater bin, denn sollte ich der Vater sein (was stark anzunehmen ist, man sieht es^^) möchte ich mich natürlich auch darum kümmern!! Was ich ja momentan nicht darf/sie mir den Umgang verbietet.
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