Der Kindergartenbesuch dient erzieherischen Zwecken
Im konkreten Fall ging es um ein 2001 geborenes Mädchen, das seit seinem dritten Geburtstag eine ganztägige Betreuungseinrichtung besuchte, weil seine Mutter voll erwerbstätig war. Das Kind war nicht ehelich geboren worden, der Vater ist bereits verheiratet und hat mit seiner Frau drei Kindern. Allerdings hatte er sich verpflichtet, seiner Tochter von Geburt an jeden Monat den für die jeweilige Altersstufe vorgesehenen Regelunterhalt in voller Höhe zu bezahlen.
Als jedoch die Mutter für die Zeit ab Juli 2004 einen Mehrbedarf des Kindes in Höhe von 90 Euro im Monat geltend machte, um die Ganztagsbetreuung davon bezahlen zu können, stellte sich der Mann quer. Dabei berief er sich auf eine fehlende Leistungsfähigkeit - zunächst mit Erfolg: Sowohl das Amtsgericht Hersbruck als auch das Oberlandesgericht Nürnberg wiesen die Unterhaltsklage ab. Begründung: Die durch die Ganztagsbetreuung entstandenen Kosten seien ein "berufsbedingter Aufwand der Mutter". Schließlich sei das Mädchen nur deshalb so lange im Kindergarten untergebracht, damit die Mutter voll erwerbstätig sein könne.
Dem widersprach jetzt der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Denn für die Karlsruher Richter dient der Kindergartenbesuch in erster Linie "erzieherischen Zwecken", also dem Kind. Und für einen Mehrbedarf des Kindes muss auch derjenige aufkommen, der den Barunterhalt leistet.
Halbtagsbetreuung bleibt weiterhin im Unterhalt enthalten
Allerdings stellt das Urteil (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 150/05) auch klar: Die Kosten für den Besuch eines Halbtagskindergartens sind weiterhin mit den üblichen Unterhaltszahlungen abgedeckt. Wird das Kind den ganzen Tag über betreut, so müssen sich die Eltern den Differenzbetrag zwischen einem Halbtags- und einem Ganztagskindergarten teilen. Wer dabei letztlich mehr bezahlt, hängt vom jeweiligen Gehalt ab. Im verhandelten Fall soll den genauen Zusatzbetrag jetzt übrigens das Oberlandesgericht Nürnberg ermitteln, er wurde dorthin zurückverwiesen.
Erst Anfang des Jahres wurde das Unterhaltsrecht reformiert - mit weitreichenden Konsequenzen: Kinder stehen künftig immer an erster Stelle, für viele Frauen kann dies jedoch dazu führen, dass sie nach einer Scheidung schneller wieder arbeiten gehen müssen. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch dieses BGH-Urteil an zusätzlicher Brisanz. Was Sie über das neue Unterhaltsrecht noch wissen müssen, erfahren Sie hier.



Kinder stehen an erster Stelle? Haha, lustig! An erster Stelle stehen mal die Staatskassen, warum sonst hat der unterhaltspflichtige Elternteil Steuerklasse 1, also mal nicht übertreiben. Eine Regierung, die einen Mist nach dem Anderen verzapft, soll doch erstmal die Rahmenbedingungen schaffen, bevor sie loslegt. z.B.24 Std. Kita, denn auch Krankenschwestern, Altenpflegerinnen etc. sind schonmal alleinerziehende Mütter und mehr Geld gibt es durch Wochenend - oder Nachtarbeit. Kita und Hortplätze nur an Kinder erwerbstätiger Frauen ( normaler Kindergarten bis 12Uhr mittags für alle Kinder natürlich).Unsere Regierung bringt einen Knaller nach dem Anderen.Die paar Sozialschmarotzer die wir haben sind für uns gut zu verkraften, doch dieser Müll der von oben kommt,kostet uns schon heute mehr, als wir jemals verdienen können.Übrigens ich habe 5 Kinder und bin selbstständig, die Kinderbetreuung teilen sich meine Mitarbeiter und ich untereinander.
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