Auch wenn die "Kinder" dann meistens schon mit beiden Beinen im Leben stehen – unter gewissen Umständen zahlt der Staat Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Sohnes oder der Tochter noch Kindergeld.
Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gibt es, wenn
- das Kind sich in einer ersten Ausbildung oder im Studium befindet. Es darf dann jedoch nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobben. Die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 Euro im Jahr ist seit Beginn des Jahres 2012 übrigens nicht mehr maßgeblich für den Erhalt des Kindergeldes. Und dabei geht es wirklich um diese konkrete Summe: Schon bei einem Euro mehr wird das Kindergeld zurückgefordert.
Achtung: Beendet das Kind im Laufe des Jahres seine Ausbildung, dann besteht der Anspruch auf Kindergeld nicht das ganze Jahr über. In dem Fall wird auch die Einkommensgrenze entsprechend gekürzt.
Bis zum 21. Lebensjahr gibt es Kindergeld, wenn
- das Kind keinen Ausbildungsplatz und keinen berufsqualifizierenden Abschluss hat. Wenn Ihr Kind auf seine Bewerbungen über Monate hinweg nur Absagen erhält, verfällt damit nicht der Anspruch auf Kindergeld. Es kann längstens bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden, wenn das Kind sich bei der Arbeitsvermittlung meldet und auch eigene Bemühungen unternimmt, eine Arbeitsstelle zu finden.
- das Kind keinen Arbeitsplatz hat. Zum Beispiel, weil es nach der Ausbildung vom Betrieb nicht übernommen wurde, oder aus anderen Gründen ohne Arbeit ist. Das Kind muss bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet sein und darf wirklich keiner Beschäftigung nachgehen.
Das Kindergeld wird nicht weiter gezahlt
- während der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes.
Das Kindergeld wird weiter gezahlt, wenn
- Ihr Kind ein feiwilliges soziales oder ökologisches Jahr macht.
- der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - also zum Beispiel zwischen Abschluss der Schule und Beginn der Ausbildung – nicht länger als vier volle Monate dauert. Gleiches gilt für die Zeit bis zum Beginn des Wehr- und Zivildienstes.
Wie wird die Einkommenshöhe ermittelt?
Zu den Einkünften zählen auch: Stipendien, Waisenrente, Brutto-Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Zuschüsse nach BaföG (abzüglich einer jährlichen Pauschale). Das BAföG-Darlehen wird jedoch nicht mit einberechnet. Von den Einkünften abgezogen werden können aber die so genannten Werbungskosten - und zwar eine Pauschale von 1.000 Euro. Geltend machen kann Ihr Kind Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte - also Arbeitsplatz, Berufsschule oder Universität/Fachhochschule.




Ich(18) habe eine Ausbildung bekommen,und bekomme vom Arbeitgeber 540 Brutto,mein Freund(22) studiert und bekommt 622 Bafög.Wir möchten heiraten(keine Kinder)und ziehen in eine Wohnung,bekommen wir Kindergeld oder nicht.Danke für die Antwort.
Hallo,
also ich bin seit dem 1.September 2011 in einer Ausbildung, bräuchte aber dringend das Kindergeld, da ich eine eigene Wohnung habe..
mein jährliches brutto-Einkommen liegt aber leider 2000€ drüber.. besteht noch die Chance auf ein erhalten des Kindergeldes? (eben wegen der eigenen Wohnung?)
Mein Sohn ist 21 Jahre,hat keinen Ausbildungsplatz und ist aber Arbeitssuchend gemeldet.Hat auch keinerlei Einkünfte.
Nun wird mir das Kindergeld gestrichen,ist das so richtig?
Hallo,
mein Sohn ist 19J. und hat im Sommer seine Gesellenprüfung bestanden.
Jetzt will er noch ein Jahr weiter zur Schule gehen und sein Fachabi machen.
Meine Frage: Bekommt er auch für dieses Jahr noch Kindergeld?
Hallo .zeit drei monath lebe ich getrent von mein man.Habe ich sohn(5,5 jahre) bis jetz bekommen ich 200€ unterchalt und 92€ kindergeld.Meine frage ob mein mann darf für sich bechalten helfte betrag vom kindergeld ob woll kind lebt bei mir?
danke für schnelle antwort
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