Artikelinhalt
Was ist Kurzarbeit eigentlich?
Wenn Firmen nur noch wenige oder keine Aufträge mehr haben, können sie ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken. Der Lohnausfall wird prozentual von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. So sollen Kündigungen vermieden werden. Berechnet wird das Kurzarbeitergeld nach dem Nettoentgeltausfall. Bei Angestellten mit mindestens einem Kind im Haushalt werden normalerweise 67 Prozent des Nettogehalts ausgezahlt.
Allerdings hat sich die Koalition von Union und SPD aktuell am 23. April 2020 darauf geeinigt, das Kurzarbeitergeld für einen befristeten Zeitraum anzuheben. Arbeitnehmer*innen mit Kindern, die um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, sollen ab dem vierten Monat in Kurzarbeit 77 Prozent ihres Nettogehalts ausgezahlt bekommen. Ab dem siebten Monat steigt es für Familien auf 87 Prozent. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Übrigens: Wer aufgrund der Kita- und Schulschließungen gerade seine Kinder zuhause betreuen muss und deshalb nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Voraussetzungen für diese Lohnersatzzahlung sind zwei Punkte:
- Die erwerbstätigen Eltern haben Kinder unter zwölf Jahren, deren Betreuung anderweitig nicht möglich ist.
- Das Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ist ausgeschöpft.

Wie wird das Elterngeld normalerweise berechnet?
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens der Antragsteller*innen. Der monatliche Höchstbetrag liegt allerdings bei 1.800 Euro. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Verdienst der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro pro Monat. Bei Mehrlingsgeburten oder älteren Geschwisterkindern kann sich der zustehende Elterngeldanspruch auch noch erhöhen. Weitere detaillierte Informationen zum Elterngeld.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf das Elterngeld aus?
Und genau hier kommen aktuell die großen Sorgen von Familien ins Spiel, die in den kommenden Monaten Nachwuchs erwarten. Sind sie beispielsweise in Kurzarbeit, könnte sich dies nach den gängigen Regeln negativ auf ihren Berechnungszeitraum für das Elterngeld auswirken. Zu diesem Fall soll es aber nicht kommen!
Denn Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey hat am 22. April 2020 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die besondere Situation während der Corona-Pandemie auch in Bezug auf das Elterngeld lösen soll. „Mit der Anpassung machen wir Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung in der Corona-Zeit krisenfest“, so Giffey, und weiter: „Die Regelung ermöglicht Eltern mit systemrelevanter Tätigkeit, die Zeit mit ihren Kindern nach Bewältigung der Krise nachzuholen. Wir verhindern außerdem, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen. Damit stellen wir die wirtschaftliche Stabilität von Familien auch in der Zeit der Krise sicher. Eltern und werdende Eltern müssen sich nicht sorgen, dass sie Nachteile beim Elterngeld haben.“
Welche konkreten Änderungen soll es beim Elterngeld aufgrund der Pandemie geben?

In dem vorgelegten Entwurf der Ministerin werden folgende drei Punkte aufgeführt:
- Wer aufgrund der Corona-Pandemie zum Beispiel Kurzarbeitergeld erhält, für den wird sich dies nicht auf die finale Berechnung des Elterngeldes auswirken! Die betreffenden Monate können von den werdenden Eltern einfach weggelassen werden.
- Eltern aus den so genannten „systemrelevanten“ Berufen, können ihre Elterngeldmonate aufschieben und diese nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen (derzeit bis spätestens Juni 2021). Ein weiterer wichtiger Punkt: Die später genommenen Monate wirken sich auch bei einem weiteren Kind nicht negativ auf die Höhe des Elterngeldes aus.
- Der Partnerschaftsbonus soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden, wenn Eltern aufgrund von COVID-19 mehr oder weniger arbeiten als zunächst geplant war.
Der Gesetzesentwurf wurde am 7. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und tritt so rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Wissensstand: 8. Mai 2020
Quellen:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html
- Elterngeld und Elternzeit: https://www.bmfsfj.de/blob/93626/a9f3cdecb69c6c3e80eac82dc54d170d/elterngeld-vorlese-pdf-data.pdf
- Tagesschau: https://www.tagesschau.de/inland/koalitionsschuss-coronavirus-101.html

Dieser Beitrag ist Teil der Initiative GEMEINSAM GEGEN CORONA der Bertelsmann Content Alliance, zu der auch der Verlag Gruner + Jahr gehört, in dem ELTERN erscheint. Gemeinsam setzen wir ein Zeichen im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.