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Hartz-IV Erspartes fürs Kind muss auf dessen Namen angelegt werden

Auch wenn das Geld knapp ist, versuchen viele Hartz-IV-Empfänger, möglichst viel für die Zukunft ihrer Kinder zurück zu legen. Möglich ist das aber nur, wenn das Geld auch tatsächlich auf den Namen des Kindes angelegt wird - so urteilte jetzt das Bundessozialgericht.

Sparen für Kinder in Hartz-IV-Haushalten? Nur auf dem Sparbuch des Nachwuchses

Hartz-IV-Empfänger können Erspartes für ihren Nachwuchs nur dann behalten, wenn das Geld auch tatsächlich auf den Namen der Kinder angelegt ist. Andernfalls steht den Kindern kein eigener Freibetrag bei der Anrechnung von Vermögen zu. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 79/08 R).

Minderjährige Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen derzeit höchstens ein Vermögen von 3.100 Euro besitzen. Bei Erwachsenen sind es 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens aber auch 3.100 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für die Altersvorsorge. Im Fall der Klägerin, einer alleinerziehenden Mutter aus Herne, hatte das Jobcenter den Vermögensfreibetrag mit 8.500 Euro berechnet. Da die Frau aber über Erspartes in Höhe von knapp 9.700 Euro verfügte, wurden ihr und ihrer heute vierjährigen Tochter keine "Hartz-IV"-Leistungen bewilligt.

Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass auch ihrem Kind ein weiterer Vermögensfreibetrag gewährt werden müsse - zumal gut 3.000 Euro des Ersparten dem Mädchen gehören würden. Das Geld sei ihm von Verwandten und Freunden zur Geburt geschenkt worden. Deutschlands oberste Sozialrichter wollten sich dieser Sicht jedoch nicht anschließen: Weil das Sparbuch auf den Namen der Mutter laufe, gehöre es zu ihrem Vermögen. Ein Freibetrag sei deshalb auch nur bei ihr zu berücksichtigen.

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