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Krankenversicherung Gesetzlich Versicherte haben jetzt die Qual der Wahl

Erstmals können die gesetzlichen Krankenkassen seit Inkraftreten der Gesundheitsrefom von 2007 ihren Versicherten auch Wahltarife anbieten. Eltern.de erklärt, was es damit auf sich hat.

Wahltarife

Seit dem 01.04. 2007 bieten die gesetzlichen Krankenkassen ihren Kunden ganz individuelle Tarife - und damit auch ganz unterschiedliche Leistungen - an. Einige davon sind für die Kassen bindend. Die Mitglieder können sich jedoch gegen oder für einen Wahltarif entscheiden - je nach dem verringern sich die Zuzahlungen oder es gibt eine Rückzahlung.

Neu ist, dass zum Beilspiel auch Tarife angeboten werden können, in deren Rahmen homöopathische Arzneimittel bezahlt werden.

Eltern.de-Tipp: Ehe Sie sich für den Wechsel in eine andere Tarifklasse entscheiden, überlegen Sie bitte ganz genau und besorgen Sie sich von Ihrer Kasse alle verfügbaren Informationen. Denn die Entscheidung für einen Wahltarif bindet sie für ein Jahr, bei den Wahltarifen "Selbstbehalt" und "Krankengeld" gilt sogar eine dreijährige Frist. Hinzu kommt: Versicherte, die wegen einer Beitragserhöhung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen, können dies nicht tun, wenn sie sich zuvor für den Wahltarif "Krankengeld" entschieden haben.

Rückerstattungstarife

Auch gesetzliche Krankenkassen können nunmehr ganz unterschiedliche Tarife anbieten. Wählt ein Mitglied einen Tarif mit Rückerstattung, erhält es am Ende des Jahres Geld zurück, wenn es keine Kassenleistungen in Anspruch genommen hat. Versicherte, die ähnlich wie Privatpatienten behandelt werden wollen, können diesen Tarif wählen.

Bei den meisten Kassen dürfen die Tarif-Sparer auch weiterhin den Arzt aufsuchen und Vorsorgeuntersuchungen nutzen, ohne ihren Bonus zu gefährden. Allerdings können sie sich keine Rezepte mehr auf Kassenkosten ausstellen lassen und keine weitergehenden Kosten verursachen. In diesen Fällen geht die Ersparnis verloren.

Bei einem Selbstbehalttarif trägt das Mitglied die anfallenden Kosten bis zur vereinbarten Höhe aus eigener Tasche. Danach zahlt die Krankenkasse - aber dann gibt es keine Rückzahlung.

Zuzahlungsfreie Untersuchungen

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme der Fahrtkosten von allen Zuzahlungen befreit. Damit zahlen sie auch keine Praxisgebühren.

Außerdem sind Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen von der Praxisgebühr befreit. Hierzu gehören:

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen: für Frauen ab dem 20. Lebensjahr.
  • Genitaluntersuchungen bei Frauen ab dem 31. Lebensjahr, zusätzlich Brust- sowie ab dem 51. Lebensjahr zusätzlich Dickdarm- und Rektumuntersuchungen.
  • Bei Männern ab 45 Prostata- und Genitaluntersuchungen, ab dem Alter von 50 Untersuchungen des Dickdarms und des Rektums.
  • Darmspiegelungen bei Frauen und Männern ab dem 56. Lebensjahr.
  • Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte. Schwerpunkte: Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
  • Schutzimpfungen, insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).
  • Jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.

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