Urteil aufgehoben
In der Ausgabe 03/2008 berichtete ELTERN über ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, das über die Höhe des Arbeitslosengeldes entschieden hatte, wenn Eltern kurz nach ihrem Wiedereinstieg gekündigt werden. Demnach musste das Arbeitslosengeld nach dem Gehalt vor Antritt der Elternzeit berechnet werden. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat dieses Urteil aufgehoben. Die Agentur für Arbeit darf weiterhin ein fiktives Pauschalgehalt ansetzen.
Der konkrete Fall
Die Klägerin, eine Betriebswirtin, war nach vier Jahren Elternzeit im August 2005 wieder bei ihrem früheren Arbeitgeber eingestiegen, bei dem sie seit 1996 beschäftigt war. Sie verdiente 3.417 Euro zuzüglich Weihnachtsgeld. Im November desselben Jahres wurde ihr gekündigt. Die Agentur für Arbeit bewilligte statt 135 Euro täglichen Bemessungsgeldes nur 80 Euro. Begründung: Zwar sei von August bis November das frühere Arbeitseinkommen erzielt worden, diese Zeit umfasse aber nur 107 Tage und nicht den erforderlichen Zeitraum von 150 Tagen, der laut 130, 132 SGB III für die Bemessung des Arbeitslosengeldes notwendig ist.
Die erste Instanz hatte für die Frau entschieden: die Elternzeit müsse außer Betracht bleiben. Die zweite Instanz widerrief nun diese Argumentation. Auch das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, dass die gegenwärtige Praxis rechtens sei.
Eltern.de meint
Offensichtlich sind Eltern klar benachteiligt gegenüber kinderlosen Arbeitslosen, die ohne erziehungsbedingte Unterbrechung das ungekürzte Arbeitslosengeld erhalten. Und laut Verfassung Art. 6 haben Mütter und Väter ja angeblich Anspruch "auf den Schutz und die Fürsorge des Staates".