Wer kann Teilzeit verlangen?
Jeder Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate im Unternehmen ist, kann die Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangen. Das gilt - so steht es ausdrücklich im Teilzeit- und Befristungsgesetz - auch für Führungskräfte. Selbst wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Reduzierung der Arbeitszeit ausschließt, haben Sie einen Anspruch darauf. Eine solche Klausel wäre nämlich unwirksam.
Ausnahme: Das Gesetz greift nicht für Unternehmen, die weniger als 16 Mitarbeiter beschäftigen. Auszubildende zählen nicht, Teilzeitkräfte dagegen unabhängig von ihrer Stundenzahl voll. Entscheidend ist die Mitarbeiterzahl im Gesamtunternehmen, nicht etwa im einzelnen Betrieb, in der Filiale oder in der Niederlassung.
Wie muss ich meinen Teilzeitwunsch begründen?
Überhaupt nicht. Ob Sie mehr Zeit für die Kinder haben wollen, ein Elternteil Ihre Pflege braucht, Ihr Partner mehr Unterstützung in seinem Beruf, oder ob Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger arbeiten wollen, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Bewilligung der Teilzeit ist allein, ob die Umstellung für das Unternehmen zumutbar ist. Kollidiert Teilzeitarbeit mit dem Unternehmenskonzept, akzeptieren die Gerichte meist ein Arbeitger-Nein. Die Gerichte schreiben den Unternehmen nicht vor, wie ihr Konzept auszusehen hat. Allerdings muss es nachvollziehbar sein und durch Teilzeitarbeit wesentlich beeinträchtigt werden. Beispiel: ein Kindergarten, der eine kontinuierliche Betreuung durch dieselben Erzieherinnen gewährleisten will. Auch unzumutbare Belastungen, etwa eine tägliche zusätzliche Ablösung mit langer Übergabe, muss die Firma nicht akzeptieren.
Wer entscheidet, wann ich arbeite?
Mit dem Teilzeitwunsch sollte man dem Arbeitgeber auch mitteilen, wann man in Zukunft arbeiten möchte. Der Arbeitgeber muss den Wünschen des Arbeitnehmers zustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe wie Organisation oder Arbeitsablauf dagegen sprechen. Auf jeden Fall sollte man versuchen, die eigene Wunsch-Arbeitszeit an die Abläufe im Unternehmen anzupassen. Das verbessert die Chancen, im Streitfall vom Gericht Recht zu bekommen.
Übrigens: Wer seine Arbeitszeit nur verändern, aber nicht verkürzen will, ist auf den guten Willen seines Arbeitgebers angewiesen - dieser ist nicht verpflichtet, das zu erlauben.
Welche Formalien sind zu beachten?
Spätestens drei Monate bevor die neue Arbeitszeit gelten soll, müssen Sie Ihren Wunsch dem Arbeitgeber mitteilen, am besten schriftlich. Und schreiben Sie dazu, wie Sie Ihre neue Arbeitszeit einteilen möchten - sonst kann Sie der Arbeitgeber einsetzen, wann er will. Lassen Sie sich die Zustellung dieses Schreibens unbedingt quittieren (zum Beispiel auf einer Kopie oder durch ein Einschreiben mit Rückschein).
Spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung muss der Arbeitgeber sagen, wie er dazu steht. Verpasst er diesen Termin, ist Ihr Wunsch für Umfang und Verteilung der Arbeitszeit verbindlich. Das gibt Ihnen eine starke Rechtsposition, denn Sie dürfen sich an die neuen Zeiten halten. Das Risiko: Ist Ihnen ein Fehler unterlaufen – können Sie zum Beispiel nicht beweisen, dass Sie Ihren Teilzeitwunsch dem Unternehmen mitgeteilt haben -, liefern Sie mit der "eigenmächtigen" Änderung einen Kündigungsgrund. Deshalb auf Nummer sicher gehen und die neue Arbeitszeit möglichst früh vom Arbeitgeber bestätigen lassen.
Lehnt der Arbeitgeber Ihren Teilzeitwunsch ab oder teilt er Ihre Arbeitszeit anders ein als vorgeschlagen, können Sie vor das Arbeitsgericht gehen. Aber eine gerichtliche Klärung kann dauern. Das ist problematisch, wenn etwa die Kinder nicht versorgt werden können und eine Übergangslösung bis zum Ende des Prozesses nicht zu realisieren ist. Helfen könnte jetzt eine einstweilige Verfügung. Allerdings sind die Gerichte damit sehr zurückhaltend.
Kann ich auf Wunsch zurück in die Vollzeit?
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, etwa weil die Kinder älter geworden sind oder der Partner seine Arbeit verloren hat. Aber der Arbeitgeber muss eine Teilzeitkraft bevorzugt berücksichtigen, wenn eine Stelle mit deren Wunscharbeitszeit neu besetzt wird und die Teilzeitkraft genauso qualifiziert ist wie die Mitbewerber. Gibt es mehrere Teilzeitkräfte im Unternehmen mit den gleichen Wünschen, entscheidet der Arbeitgeber, wer den Job bekommt.
Kann man Teilzeit begrenzen?
Viele möchten nur vorübergehend Teilzeit arbeiten. Doch das Gesetz kennt keinen Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung. Allerdings ist es möglich, die Arbeitszeitverkürzung vertraglich auf den gewünschten Zeitraum zu begrenzen. Dies wäre jedoch ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers.
Kann der Arbeitgeber die Teilzeit wieder streichen?
Nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers, selbst dann nicht, wenn sich die Situation des Unternehmens inzwischen so geändert hat, dass es die Teilzeit nicht mehr bewilligen müsste.
Anders sieht es mit der Verteilung der Arbeitszeit aus: Der Arbeitgeber kann sie neu festlegen (mit einmonatiger Vorankündigung), wenn veränderte Bedingungen dies erfordern und wenn das Interesse des Unternehmens deutlich schwerer wiegt als das des Arbeitnehmers. Dies heißt aber auch: Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Änderung wehren, wenn sie ihn und seine Familie in Schwierigkeiten bringt. Hinweis: Diese Änderungsmöglichkeit gilt nicht bei Arbeitnehmern, die mit Teilzeitvertrag eingestellt wurden.
Kann man Teilzeit weiter reduzieren?
Grundsätzlich ist dies möglich. Einen Anspruch darauf hat man jedoch frühestens zwei Jahre nach der letzten Zustimmung oder berechtigten Ablehnung. Davor ist eine weitere Verkürzung freiwillig.
Habe ich als Teilzeitkraft weniger Rechte?
Nein! Teilzeitkräfte bekommen ebenfalls weiter ihren Lohn, wenn sie krank sind, und sie haben einen Anspruch auf Urlaub. Genau wie Kollegen in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis können Sie den Betriebsrat wählen und dürfen sich auch selbst zur Wahl stellen.
Auch beim Kündigungsschutz sind Voll- und Teilzeitkräfte gleichgestellt: Sobald Sie sechs Monate im Betrieb gearbeitet haben, genießen Sie denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte. Der Arbeitgeber kann Sie auch nicht zwingen, plötzlich wieder voll zu arbeiten, bloß weil er es für erforderlich hält (umgekehrt ist auch eine Kündigung ebenso unwirksam, wenn Sie sich weigern, künftig nur noch Teilzeit zu arbeiten). Allerdings kann er Ihnen natürlich aus einem anderen Grund kündigen. Und: Kann er wichtige betriebliche Erfordernisse nachweisen, die eine Änderung der Arbeitszeit unbedingt erfordert hätten, darf er eine Änderungskündigung aussprechen.
Bremst Teilzeit Gehalt und Karriere?
Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter (pro Stunde gerechnet) nicht schlechter bezahlen, weil sie Teilzeit arbeiten. Da es aber keinen Rechtsanspruch auf das gleiche Gehalt für alle gibt, ist unterschiedliche Bezahlung trotzdem möglich. Anders ist das, wenn ein Arbeitnehmer gerade deshalb weniger bekommt, weil er Teilzeit arbeitet. Danach sieht es zum Beispiel aus, wenn bei der jährlichen Gehaltsrunde nur ein Teilzeitmitarbeiter leer ausgeht, und das erst, seit er die Arbeitszeit reduziert hat. In diesem Fall hätte eine Klage gute Chancen.
Keine Benachteiligung sehen die Gerichte übrigens darin, dass Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge erst bekommen, wenn sie länger als die Vollarbeitszeit arbeiten, und nicht schon, wenn sie ihre persönliche Arbeitszeit überschreiten.
Klare Regelungen gibt es für die Frage nach Aus- und Weiterbildungen: Solange keine dringenden betrieblichen Gründe es verhindern, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass auch Teilzeitbeschäftigte an solchen Maßnahmen teilnehmen können.
Und wie steht es um die Karrierechancen?
Der Arbeitgeber muss auch Arbeitnehmern in leitenden Positionen Teilzeit ermöglichen. So weit die Theorie. In der Praxis ist eine unberechtigte Benachteiligung schwer nachzuweisen. Aber immerhin: Gibt es einen offensichtlichen - vor allem zeitlichen - Zusammenhang zwischen einer Benachteiligung und einem Teilzeitantrag, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er dafür gute Gründe hatte. Das kann für ihn schwierig werden.
Spezialfall Öffentlicher Dienst
Sie werden nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bezahlt? Dann gilt für Sie folgende Sonderregelung: Wer mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen anderen Angehörigen betreut oder pflegt, dem soll auf Antrag seine Arbeitszeit verkürzt werden - falls nicht dringende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen. Maximal zwölf Jahre lang könnten Sie so weniger als 50 Prozent arbeiten. Besonders erfreulich: Wenn Sie es wünschen, kann diese kürzere Arbeitszeit auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Danach wird die Arbeit automatisch wieder zum Vollzeitjob.
Auch Beamte können auf Teilzeit umschalten. Wer ein minderjähriges Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, dem kann der Teilzeitwunsch nur bei zwingenden dienstlichen Belangen abgeschlagen werden. Dass er einen Posten mit Leitungsaufgaben hat, genügt dafür nicht.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesinnenministerium.
Weitere Infos zum Thema Teilzeit
Noch mehr Informationen rund um das Teilzeitgesetz sowie zu Sonderformen wie der Arbeit auf Abruf, Arbeitsplatz-Sharing oder Jahresarbeitszeitverträgen finden Sie auch in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.