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Recht Das ABC des Familienrechts

Sie sind geschieden, und möchten wissen, auf wieviel Unterhalt Sie Anspruch haben oder Sie fragen sich, wie es später mal mit der Rente wird. Informieren Sie sich hier.

Adoption

Die Annahme als Kind ist gesetzlich geregelt und wurde in den letzten 25 Jahren mehrfach modernisiert. Zuletzt wurde im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform 1998 festgelegt, dass wegen der Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern auch der nicht verheiratete Vater in die Adoption seines Kindes einwilligen muss.

Für das Adoptionsverfahren ist das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Annehmenden zuständig. Es ist ein Adoptionsantrag notwendig, der regelmäßig durch den Notar eingereicht wird. Es sind hierfür folgende Unterlagen notwendig:

1. Einwilligungserklärungen des Kindes (über 14 Jahre), der Kindesmutter, des Vaters,

2. Geburtsurkunde des/der Annehmenden,

3. Heiratsurkunde der annehmenden Eheleute,

4. Geburtsurkunde des anzunehmenden Kindes,

5. polizeiliches Führungszeugnis der annehmenden Eltern,

6. Nachweise der Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, sowie Gesundheitszeugnisse.

Die Adoption wird wirksam durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts. Damit endet dann das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und ein neues Verwandtschaftsverhältnis ist hergestellt.

Anonyme Geburt

Über die anonyme Geburt wird in Deutschland heftig gestritten. Es gibt sie, aber sie ist gesetzlich nicht geregelt. Mindestens 90 Kinder, so das Ergebnis einer Umfrage bei Krankenhäusern und Babyklappenanbietern, seien in den vergangenen zwei Jahren betroffen. Die einen fordern ihr Verbot, weil sie die Zahl der Kinder, die keine Chance hätten, ihre Identität zu erfahren, erhöhe. Die anderen befürworten die ano-nyme Geburt, weil sie dazu beitrage, dass Kindstötungen und Aussetzungen damit aufgefangen würden.

Einzelne Krankenhäuser bieten die anonyme Geburt an. Das bedeutet, dass in der Geburtsurkunde der anonym geborenen Kinder in der Rubrik Eltern ein "X" steht.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass anonyme Geburten grundsätzlich rechtens sind. Welchen Weg Deutschland in dieser Debatte einschlägt, ist derzeit nicht absehbar.

Autor: Rechtsanwältin Nicole Etscheit, Berlin, www.Pielsticker.de

Babyklappe

Ähnlich wie die hitzige Diskussion über die anonyme Geburt wird über die Existenz der Babyklappen diskutiert. Die Aussetzung von Kindern ist in Deutschland strafbar. Die Abgabe an eine Babyklappe, wo die Kinder rasch versorgt werden, wird dagegen nicht strafrechtlich verfolgt. Allerdings ist die Babyklappe heftigst umstritten. Eine gesetzliche Regelung steht noch aus.

Babyklappen gibt es in ganz Deutschland. Die Idee resultiert aus dem Gedanken, dass auf diese Art und Weise die Aussetzung und Tötung von Kindern reduziert wer-den könnte und die oft in verzweifelten Lagen befindlichen Mütter auf diese Art und Weise nicht kriminalisiert werden. In der jüngeren Vergangenheit mehren sich jedoch die Stimmen, dass genau dieses Ziel eben nicht erreicht wird und vielmehr die Abgabe der Kinder und der Rückzug in die Anonymität erleichtert wird.

Barunterhalt

Im Unterhaltsrecht unterscheidet man beim Kindesunterhalt zwischen dem Barunterhalt einerseits und dem Betreuungsunterhalt andererseits. Beide Unterhaltsleis-tungen werden vom Gesetz her gleich bewertet, so dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt in Form der Betreuung leistet, währenddessen der andere getrennt lebende Elternteil seine Unterhaltsleistungen durch Barzahlung einer be-stimmten Summe entsprechend des Alters des Kindes und des Einkommens des Zahlungspflichtigen nachkommt. (siehe Düsseldorfer Tabelle)

Beistandsschaft

Anstelle der früher geltenden gesetzlichen Amtspflegschaft für nicht eheliche Kinder, die kraft Gesetzes die elterliche Sorge der Kindesmutter einschränkt hat, ist jetzt eine freiwillige Beistandschaft möglich, die ohne weiteres eintritt, sobald ein alleinsorgeberechtigter Elternteil beim Jugendamt einen schriftlichen Antrag gestellt hat. Die Beistandschaft bewirkt, dass keine Einschränkung der elterlichen Sorge eintritt, sondern der Beistand als weiterer gesetzlicher Vertreter des Kindes neben dem Sorgerechtsinhaber tritt. Der Beistand vertritt das Kind z. B. im Vaterschaftsprozess oder auch zur Durchsetzung von Kindesunterhalt.

Autor: Rechtsanwältin Nicole Etscheit, Berlin, www.Pielsticker.de

Düsseldorfer Tabelle

Die (siehe Düsseldorfer Tabelle) ist der allgemeine Maßstab für die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts an Kinder. Auch für die Gerichte, die über die Höhe des Unterhalts zu entscheiden haben, ist sie eine verbindliche Richtlinie geworden. Z.b. muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.300 und 1.500 Euro für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren 213,00 Euro monatlich, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren 258,00 Euro und für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren 304,00 Euro monatlich zahlen. Den Unterhaltspflichtigen müssen im Beispielsfall aber immer 900,00 Euro monatlich verbleiben. (siehe auch Mangelfall.)

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt muß zunächst unterschieden werden zwischen dem Trennungsunterhalt, das heißt dem Unterhalt, der nach der offiziellen Trennung vom Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird, und dem nachehelichen Unterhalt, der ab Rechtskraft der Scheidung an den unterhaltsberechtigten Ehepartner gezahlt wird. Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts wird das gesamte Nettoeinkommen des Alleinverdieners zugrunde gelegt und dem Unterhaltsberechtigten hier-von 3/7 zugesprochen. Waren beide Ehepartner berufstätig werden beide Nettoeinkommen zusammengerechnet, das Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen und von der Differenz steht dem Unterhaltsberechtigten Ehepartner dann wiederum 3/7 zu.

Feststellung der Vaterschaft

Das Gesetz sieht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vor, soweit ein Kind nicht in einer Ehe geboren ist oder die Vaterschaft nicht durch Anerkennung vorliegt. Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft haben das Kind und die Mutter gegen den Vater sowie der Vater gegen das Kind. Achtung: Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht. Das bedeutet im Einzelfall, dass der erwiesene biologische Vater keine Chance hat, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, so lange ein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind inne hat.

Autor: Rechtsanwältin Nicole Etscheit, Berlin, www.Pielsticker.de

Herausgabe des Kindes

Das Recht auf Herausgabe des Kindes wird aus der Personensorge für das Kind abgeleitet, die wiederum einen Teil des Sorgerechts darstellt. Voraussetzung für den Herausgabeanspruch des Kindes ist, dass derjenige, der das Kind heraus verlangt, Inhaber der elterlichen Sorge ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann nur der Elternteil das Kind heraus verlangen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ein Unterrecht des Sorgerechts, ausübt. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht geregelt, hat der "entführende" Elternteil solange nichts zu befürchten, bis eine Regelung über das Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen ist.

Internationales Scheidungsrecht

Zu unterscheiden sind die Fragen, in welchem Land die Scheidung durchgeführt werden kann und welches Recht anwendbar ist. Ist einer der Ehepartner Deutscher, kann in Deutschland geschieden werden, auch wenn beide Ehepartner in anderen Ländern leben. Welche Voraussetzungen für die Scheidung inhaltlich gelten richtet sich nach dem Recht, nach dem die Eheleute geheiratet haben. Hat eine Deutsche in New York einen Franzosen geheiratet, kann sie sich in Deutschland scheiden lassen. Inhaltlich richtet sich die Scheidung nach amerikanischem Recht des Staates New York.

Kindesentführung (Haager Abkommen)

Das Haager Abkommen bezweckt die schnelle Zurückführung eines durch einen Elternteil entführten Kindes an seinen Wohnort.
Seit dem 1.3.2005 gelten für die Rückführung entführter Kinder ins Ausland zum berechtigten Elternteil neue Regeln: es kann nun sowohl das Gericht am bisherigen Wohnort des Kindes als auch das Gericht im Land des tatsächlichen Aufenthaltsort eingeschaltet werden. Die neue EG-Verordnung (EheVO 2003) modifiziert das bisher geltende Haager Abkommen und bezweckt die noch schnellere Rückführung eines entführten Kindes nach Hause. Entscheidungen zu Anträgen auf Kindesrückführung müssen nun innerhalb von längstens sechs Wochen ergehen.

Mitgliedsländer des Haager Kindesentführungsübereinkommen sind u.a.: Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Argentinien, Australien, Georgien, Griechenland, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, ehemaliges Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien, England, USA, Zypern. Nicht wirksam ist das Übereinkommen z. B. im Irak, Iran, Algerien.

Autor: Rechtsanwältin Nicole Etscheit, Berlin, www.Pielsticker.de

Kindesunterhalt

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre beträgt ab 1.07.2003 monatlich 192,00 Euro, zwischen 6 und 11 Jahren 241,00 Euro und zwischen 12 und 17 Jahren 284,00 Euro. Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht sich auch der Kindesunterhalt. ( Düsseldorfer Tabelle.)

Lebenspartnerschaft

Zum 01.08.2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen. Hierzu müssen beide vor dem Standesamt erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Aus der Lebenspartnerschaft erwächst die Pflicht zur Fürsorge und Unterstützung und damit die gegenseitige Unterhaltspflicht. Wie innerhalb der Ehe ist diese differenziert in die Unterhaltspflicht während des Bestehens der Partnerschaft, für die Dauer des Getrenntlebens und für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Seit dem 1.1.2005 ist für die Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Trennungsjahr erforderlich. Wie die Ehe wird auch die Lebenspartnerschaft durch gerichtliches Urteil geschieden.

Mangelfall

Wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht genügend Einkommen zur Verfügung hat, um allen Unterhaltsberechtigten (Kindern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte) gerecht zu werden, handelt es sich um einen sogenannten Mangelfall. Abzüglich des dem Unterhaltsverpflichteten zustehenden Selbstbehaltes wird das verbleibende Einkommen auf die Unterhaltsberechtigten je nach Rangfolge verteilt. Vorrangig sind immer die minderjährigen Kinder, dann der geschiedene Ehegatte und schließlich der weitere Ehegatte berechtigt. Es wird dann entsprechend des Ranges eine Quote ermittelt. Ist der Unterhaltspflichtige z. B. arbeitslos, müssen ihm 730,00 Euro für sein eigenes Leben zwingend verbleiben. Bekommt er 1.000,00 Euro Arbeitslosengeld, werden die verbleibenden 270,00 Euro zuerst auf die minderjährigen Kinder verteilt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die Zahl derjenigen Paare, die in Deutschland unverheiratet zusammen leben hat sich in den Jahren zwischen 1991 und 1999 von 1,4 Millionen auf 2,1 Millionen erhöht. Damit lebt nahezu jedes 10. Paar nicht ehelich zusammen. Eine gesetzliche Grundlage für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft, die zwingend das Zusammenleben von Mann und Frau voraussetzt, gibt es nicht. Nicht verheiratete Paare können Partnerschaftsverträge vereinbaren, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten wollen. Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen zwischen den Partnern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft - mit Ausnahme der Unterhaltspflicht gegenüber der unverheirateten Kindesmutter - nicht. Bei Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein allgemeiner Anspruch auf Vermögensausgleich wie etwa bei dem Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe.

Autor: Rechtsanwältin Nicole Etscheit, Berlin, www.Pielsticker.de

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung regelt das Verhältnis zwischen dem Patienten und den ärztlichen Einrichtungen. Der Patient kann auf diese Weise erreichen, dass er für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit schon jetzt festlegt, in welcher Weise er behandelt werden will. Dabei müssen die in Frage kommenden oder abgelehnten ärztlichen Maßnahmen eindeutig schriftlich festgelegt sein. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht (siehe Vorsorgevollmacht) zu verknüpfen. Auch sollte die Patientenverfügung mit dem behandelnden Hausarzt abgesprochen sein und ihm eine Kopie vorliegen. Er sollte auch wissen, wer die Vertrauensperson oder der/die Bevollmächtigte ist.

Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aus eigener Kraft zu bezahlen, kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht stellen. Dies übernehmen üblicherweise die mit dem Familienverfahren betrauten Rechtsanwälte für die Mandanten. Wer nach Abzug aller Lebenshaltungskosten und gegebenenfalls Schulden monatlich weniger als 30,00 € zur Verfügung hat, bekommt Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zugebilligt. Wer mehr Geld zur Verfügung hat, bekommt Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung, die Kosten in kleinen Raten zurückzuzahlen. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Rechtsschutzversicherung

Auch in Familiensachen tritt die Rechtsschutzversicherung für Beratungen ein. In der Regel zahlt die Rechtsschutzversicherung ein Beratungsgespräch etwa über die Voraussetzungen einer Scheidung, Unterhaltsansprüche oder Sorge- und Umgangsrecht. Das Scheidungsverfahren selbst zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht. Da die Rechtsschutzversicherungen unterschiedliche Bedingungen haben, empfiehlt es sich vor dem Aufsuchen eines Anwalts, mit der Versicherung vorab zu sprechen, für welche anwaltlichen Tätigkeiten sie aufkommen.

Autor: Rechtsanwältin Nicole Etscheit, Berlin, www.Pielsticker.de

Scheidung

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist und beide Ehepartner nicht mehr an der Ehe festhalten wollen. Voraussetzung ist das einjährige Getrenntleben der Ehepartner, welches unter besonderen Umständen auch in der gemeinsamen Wohnung stattfinden kann. Leben die Ehegatten schon mehr als 3 Jahre von einander getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen wegen unzumutbarer Lebensumstände möglich. Bei einer einverständlichen Scheidung müssen sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrates und der Ehewohnung sowie den nachehelichen Unterhalt einig sein. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, muss Einigkeit über die elterliche Sorge, den Umgang und über die gegenseitigen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern bestehen. Wird hierüber keine Einigung erzielt, entscheidet das Gericht. Es handelt sich dann um die sogenannte streitige Scheidung.

Sorgerecht

Über nichts wird so erbittert gestritten und gekämpft wie um das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Mit Zustimmung der Mutter kann auch dem nicht ehelichen Vater das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt werden. Er kann es jedoch wiederum nicht vor Gericht einklagen. Das Sorgerecht umfasst die Personen- und die Vermögenssorge. Bei Ausübung der gemeinsamen Sorge müssen die Eltern wesentliche Entscheidungen gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen trifft immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Trennungsunterhalt

Während des Getrenntlebens der Ehepartner hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Unterhaltszahlungen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Im ersten Jahr der Trennung ist die Ehefrau - wenn während der intakten Ehe nicht gearbeitet hat - nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Sie erhält vom dem Unterhaltsverpflichteten 3/7 seines Nettoeinkommens. Die Zahlung von Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.

Autor: Rechtsanwältin Nicole Etscheit, Berlin, www.Pielsticker.de

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil zu, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Recht auf Umgang steht selbstständig neben dem Sorgerecht und kann von jedem Elternteil, egal ob verheiratet oder nicht, gerichtlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat auch das Kind einen Anspruch auf Umgang mit dem Elternteil, der es nicht täglich betreut. Grundsätzlich soll der Umgang regelmäßig ausgeübt werden, damit die bestehende Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil kontinuierlich fortgeführt wird. Üblicherweise steht dem nicht betreuenden Elternteil ein vierzehntägiges Umgangsrecht am Wochenende zu und die Hälfte der Schulferien zu. Das Umgangsrecht kann nur ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kindeswohl widersprechen.

Versorgungsausgleich

Mit Durchführung der Scheidung wird auch zeitgleich der sogenannte Versorgungsausgleich vorgenommen. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche von beiden Ehepartnern durch die Bundesanstalt für Angestellte errechnet und gegenübergestellt. Von den erworbenen Rentenansprüchen sollen die Ehepartner gleichmäßig profitieren. Sinn und Zweck ist es, eine Benachteiligung der Frauen wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit auszugleichen, indem die von einem Ehegatten erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen auf den Ehepartner übertragen werden. Hat der Ehegatte zum Ende der Ehezeit z.B. 500,00 Euro Rentenansprüche verdient und die Ehefrau nur 100,00 Euro muss der Ehemann monatlich 200,00 Euro an die Ehefrau abgeben.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer vertrauten Person die Möglichkeit geben, in seinem Namen zu handeln. Sie kann für verschiedene Aufgabenbereiche erteilt werden, z.B. für die Vermögensbelange oder die medizinische Betreuung. Die Vollmacht kann handschriftlich oder auch maschinell erstellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen, da z.B. Banken dies fordern und insbesondere bei Anweisungen zur Pflege eindeutige Formulierungen in der Vollmacht stehen müssen. Sind z.B. risikoreiche medizinische oder freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Rollstuhlgurten), ist der Bevollmächtigte verpflichtet, eine solche Entscheidung dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen.

Zugewinnausgleich

Wird bei der Eheschließung keine besondere Vereinbarung getroffen, leben die Ehepartner während der Ehe in Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Vermögenszuwächse, die während der Ehe entstehen, am Ende der Ehezeit ausgeglichen werden müssen. Es wird dann von dem jeweiligen Ehepartner das Anfangsvermögen, also zu Beginn der Ehe, dem Endvermögen, also dem Vermögen welches bei Rechtshängigkeit der Scheidung vorhanden war, gegenübergestellt. Jedem Ehepartner steht davon die Hälfte des Vermögens zu. Nicht in den Zugewinn fallen Erbschaften.

Redaktion: Margarete Arlamowski

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