Anzeige
Anzeige

Gütertrennung Ehepaare sollten Geldfragen klären

Paar sitzt vor dem Laptop und schaut auf Papiere
© Allistair/peopleimages.com / Adobe Stock
Zugewinngemeinschaft oder doch lieber Gütertrennung? Geht es ums gemeinsame Vermögen, sind Eheleute oft unsicher.

Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?

Treffen die Ehegatten keine Vereinbarung über den Güterstand, bilden sie ab der Hochzeit automatisch eine Zugewinngemeinschaft – das gilt übrigens auch für Patchwork-Familien, wenn sie keine anderen Regelungen getroffen haben. Was zum Vermögen dazugehört? Kurz gesagt: Alles. Mit Ausnahme des Hausrates und der Rentenversicherungsansprüche. Wichtig zu wissen: Auch in der Zugewinngemeinschaft begründen die Eheleute kein gemeinsames Vermögen – selbst wenn der Begriff der "Zugewinngemeinschaft" dies nahelegt.

Wer eine Gütertrennung will, muss dafür zum Notar, um darüber einen Vertrag abzuschließen. Übrigens sind Gütertrennungsverträge prinzipiell sogar noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich!

Der Zugewinnausgleich

Die Bundesregierung plant die Reform des Güterrechts

Wer sich nicht trennt, für den ist es ganz egal, ob er mit seinem Partner in Gütertrennung lebt oder nicht. Aber wenn die Ehe schief geht oder der Partner stirbt, wird das auf einmal eine wichtige Frage.

Denn beim Zugewinnausgleich wird für jeden Ehegatten gesondert festgestellt, ob und um wie viel sich sein Vermögen während der Ehe erhöht hat. Anschließend werden die Mehrwerte (Zugewinne) miteinander verglichen. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zahlen. Hat also der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 20.000 Euro und die Ehefrau in Höhe von 10.000 Euro erzielt, muss der Ehemann der Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 5.000 Euro zahlen – übrigens in bar und nicht in Form von Sachwerten.

Im Klartext: Beim Zugewinnausgleich teilt man also nicht die Vermögenswerte (Haus, Wertpapiere, Lebensversicherung, Bausparvertrag etc.) untereinander auf (Motto: "Ich nehme das Haus und du die Wertpapiere")! Und natürlich hat auch kein Partner einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens des anderen. Und schließlich wird durch die Zugewinngemeinschaft keine Mithaftung für Schulden des anderen begründet, sondern nur für die gemeinsam während der Ehe angehäuften.

Schwierig wird's, wenn das Vermögen Bestandteile enthält, denen zwar ein hoher wirtschaftlicher Wert zukommt (Hausgrundstücke, Firmen, Lebensversicherungen etc.), die aber nicht ohne weiteres versilbert werden können. Dann führt der Zugewinnausgleich häufig dazu, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Vermögenswerte verkaufen muss, um den Ausgleichsanspruch des anderen erfüllen zu können. Was man dann tun kann? Versuchen, einen Kompromiss zu finden – und den natürlich vertraglich festhalten!

Nach einer Scheidung tickt übrigens die Uhr: Deinen Anspruch auf Zugewinnausgleich musst du innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung geltend machen, sonst ist dein Anspruch verjährt! Und: Unterhaltszahlungen sind unabhängig von der Art des Güterstandes!

Die Gütertrennung

Erben drohen bei Gütertrennung steuerliche Nachteile

Ist Gütertrennung vereinbart, entfällt der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Im schlimmsten Fall bedeutet das: War nur einer während der Ehe in der Lage, Vermögen zu bilden, geht der andere bei der Scheidung leer aus. Besonders kritisch kann das werden, wenn in einer Zugewinngemeinschaft einer der Ehepartner – meist die Frau – die Kinder betreut hat und keine Rücklagen bilden konnte. Hier hilft nur eins: Die Anwälte nennen das "Kompensationszahlungen" oder "Ausgleichszahlungen", die etwas von der Anzahl der Ehejahre bis zur Trennung beziehungsweise Scheidung abhängig gemacht werden.

Zweite Möglichkeit: Gleich nach Vereinbarung einer Gütertrennung überträgt der Vermögende eine bestimmte Summe an seinen Partner, damit der selbst über die weitere Vermögensbildung entscheiden kann. Allerdings sollte es dann auch eine "Rückfallklausel" geben, die in Kraft tritt, wenn die Ehe eine bestimmte Dauer unterschreitet.

Stichwort Todesfall: Stirbt ein Partner, erhält der Überlebende bei einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte, bei Gütertrennung ein Viertel. Allerdings hat der Überlebende bei Gütertrennung mit erheblichen steuerlichen Nachteilen zu rechnen: Der Erbschaftsteuer unterliegt nur jenes Vermögen, das jemand wegen des Todes eines anderen - also kraft Erbrechtes - erhält. Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich entsteht aber nicht durch den Tod des Ehepartners, sondern bereits durch die Ehe. Der Teil des Vermögens, das im Todesfall vom Finanzamt als Zugewinnausgleich des Überlebenden ermittelt wird, ist erbschaftsteuerfrei. Schließt man nun den Zugewinnausgleich für alle Fälle der Beendigung der Ehe aus, so entfällt er auch im Fall des Endes der Ehe durch den Tod. Der daran geknüpfte Steuervorteil entfällt.

Eltern.de-Tipp: Stirbt ein Partner, sollte man es also beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen – eine Gütertrennung sollte nur dann in Kraft treten, wenn es zu einer Scheidung kommt.

Neu in Familie

VG-Wort Pixel