Nachbarschaftsstreit wegen Kinderlärm - leider gar nicht so selten ....
"Die Kirche sagt, du sollst deinen Nachbarn lieben. Ich bin überzeugt, dass sie meinen Nachbarn nicht kennt", hat der Schauspieler Peter Ustinov einmal gesagt - und dürfte damit so mancher Familie aus der Seele gesprochen haben. Denn häufig fühlen sich Nachbarn von dem Kinderlärm gestört.
So manche Familie gibt dann früher oder später genervt auf und sucht sich ein neues Zuhause. So gelingt es Nörglern, sich durchzusetzen, obwohl das Recht meistens auf Seiten der Familien ist. Selbst die Vereinten Nationen haben in Artikel 31 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes festgelegt: "Kinder haben das Recht zu spielen."
Höchst unterschiedliche Urteile zum Thema Kinderlärm
Kam ein Fall bislang vor Gericht, führte dies teilweise zu erstaunlichen Ergebnissen. "Richter innerhalb ein und desselben Gerichts können unterschiedlich urteilen", hat Karen Söffge, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München, beobachtet. Wobei die Tendenz jedoch in den vergangenen Jahrzehnten zu immer kinderfreundlicheren Urteilen ging. "Der natürliche Spiel- und Bewegungsdrang wird in der Regel höher bewertet als andere Interessen", bestätigt Jana Frädrich, Kinderbeauftragte der Stadt München.
Doch auch für Kinder gibt es Grenzen - obwohl der Bundesgerichtshof urteilte, im "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung" müsse der Kinderlärm des Nachwuchses hingenommen werden (Az. V ZR 62/91). In manchen Fällen beschweren sich die Nachbarn zu Recht. "Bei allem Verständnis für den kindlichen Entdeckerdrang: Treppenhäuser, Keller, Speicher, Aufzüge und Tiefgaragen sind als Spielplätze fast überall tabu", sagt Frädrich. Denn diese Räume benutzen alle Bewohner außerhalb ihrer eigenen Wohnung. Hier heißt es für Eltern, den Söhnen und Töchtern Grenzen aufzuzeigen. Auch das gehört zu einem friedlichen Miteinander mit den Nachbarn.
Umso wichtiger ist es für Eltern, ihre Rechte als Mieter zu kennen. Deshalb haben wir Ihnen hier einige Urteile zusammen gestellt - nicht nur zum Thema Kinderlärm:
- Gilt auch für Kinderlärm die Zimmerlautstärke?
- Ist Kinderlärm auf dem Grundstück erlaubt?
- Ist Musizieren auch Kinderlärm?
- Kinderwagen im Hausflur - was sagt das Mietrecht?
- Wie können sich Familien gegen Nachbarn und Vermieter wehren?
- Wo finde ich Infos bei Streit um Kinderlärm & Co.?
Gilt auch für Kinderlärm die Zimmerlautstärke?
Spielende Kinder gehören zum Leben, wie die Geräusche von Autos und Flugzeugen. Kinder lassen Dinge öfter auf den Boden fallen, rennen von einem Zimmer zum anderen und werfen die Legokiste einfach um, wenn sie nach einem bestimmten Teil suchen. Der Nachbar ein Stockwerk tiefer bekommt das alles mit und beschwert sich in manchen Fällen. Rein rechtlich dürfen die Eltern eine Beschwerde zurückweisen. Die Geräusche des Nachwuchses sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster: "Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern", sagen die Richter. (Az. 11 A 1288/85)
Selbst die in Deutschland beliebten Ruhezeiten gelten nicht in gleicher Form für die jüngsten Mitglieder der Gesellschaft. "Ruhezeiten einzuhalten bedeutet nicht, dass Kinder nicht spielen dürfen", sagt Frädrich. Bis zum Alter von sieben Jahren seien Spielgeräusche in der Regel hinzunehmen. Aber auch für die Älteren bedeutet das nicht, dass sie in der Mittagszeit mucksmäuschenstill sein müssen. So erwartet das Amtsgericht Neuss von Erwachsenen gegenüber Kindern eine erweiterte Toleranzgrenze: "… ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden." (Az. 36 C 232/88, WM 88, 264)
Eltern müssen von ihren Kindern also nicht mehr Ruhe verlangen, als nach deren Alter und Entwicklung angemessen ist. So ist Babygeschrei - auch Nachts - selbstverständlich erlaubt. Das Gleiche gilt für eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kind, bei der es etwas lauter wird. Und selbst gegen vereinzelten Kinderlärm im Treppenhaus können Nachbarn weder Beschwerde einlegen noch Maßnahmen wie etwa eine Schallisolierung durch Teppichboden verlangen. Das gilt sogar in hellhörigen Häusern.
Einspruch erheben können sie allerdings bei Kinderlärm, der sich vermeiden ließe, ohne den kindlichen Spiel- und Bewegungstrieb zu behindern: von Stühlen springen oder Mobiliar umwerfen, Fußball in der Wohnung oder auch lautstarkes Toben während der Ruhezeiten. Und es kann von den Eltern durchaus verlangt werden, die Fenster bei zu erwartendem Kinderlärm, etwa einer Geburtstagsparty, zu schließen.
Ist Kinderlärm auf dem Grundstück erlaubt?
Nachbarn beschweren sich jedoch nicht nur über Kinderlärm im Haus. Auch wenn Kinder im Freien spielen, gehen manche Anwohner auf die Barrikaden. Insbesondere in Wohnanlagen kommt es immer wieder zum Streit. Grundsätzlich gilt:
Die Kinder dürfen im Hof oder auf anderen Außenflächen des Hauses spielen, auch wenn dort kein Spielplatz eingerichtet ist. Sogar ein Fußballspiel ist zulässig. Nicht erlaubt: gezielte Lärmerzeugung, etwa durch Trillerpfeifen oder Musikgeräte.
Vorgeschriebene Ruhezeiten sind zu beachten - das bedeutet aber nicht, dass Kinder nicht draußen sein dürfen. Gerade Grundschüler säßen bereits den ganzen Vormittag im Unterricht, sagt Frädrich: "Und die sollen dann noch bis drei Uhr Ruhe geben?" Allzu lautes Herumtoben sollten sie zwar bis dahin unterlassen, aber im Freien zu spielen darf ihnen niemand verwehren. Und das gilt nicht nur für den Nachwuchs der Hausbewohner. "Kinder haben ein Recht auf Freunde", erklärt Frädrich. Die dürfen selbstverständlich mitspielen. Versuche, Freunde von außerhalb nicht auf das Grundstück zu lassen, kommen zwar immer wieder vor - statthaft sind sie jedoch nicht.
Allerdings: Gibt es in der Nähe Spielplätze oder Bolzplätze, zu denen die Kinder gefahrlos allein gehen können, gelten laute Spiele beim Haus als unnötig und können untersagt werden. Un das Treppenhaus ist generell kein Spielplatz.
Ist Musizieren auch Kinderlärm?
Schwieriger wird es, wenn die Kinder ihr erstes Instrument lernen. Zwar hat jeder das Recht, in seiner Wohnung mit Instrumenten zu musizieren. Das darf die Nachbarn aber nicht mehr als unvermeidbar stören. Daher gilt: Fenster zu. Aber niemand muss auf ein Elektroklavier mit Kopfhörern ausweichen.
In den Ruhezeiten darf die Musik außerhalb der Wohnung nicht zu hören sein. Dafür gibt es keine bundeseinheitlichen Regeln. Die Bestimmungen der Länder oder Kommunen unterscheiden sich im Detail: So dauert die Ruhezeit in Nordrhein-Westfalen von 22 bis 06 Uhr, in München von 22 bis 07 Uhr. Die Hausordnung kann längere Ruhezeiten festlegen und auch die Hausmusik regeln - aber nicht verbieten oder faktisch unmöglich machen, indem sie etwa für Klavier Zimmerlautstärke vorschreibt.
Darüber hinaus ist geregelt, wie lange die Probe dauern darf - meist auf kommunaler Ebene, so dass von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Zeiten gelten können. Oft liegt die Grenze bei zwei Stunden, was übrigens äußerst musikbegeisterten Nachwuchs voraussetzt. "Natürlich gibt es Instrumente wie das Schlagzeug, die kaum für die Wohnung geeignet sind", schränkt Frädrich ein. Doch oft wissen die Musikschulen, wo es günstige Proberäume gibt, beispielsweise in Jugendzentren.
Kinderwagen im Hausflur - was sagt das Mietrecht?
Nicht nur Kinderlärm gerät zum Zankapfel zwischen Nachbarn - auch der im Hausflur abgestellte Kinderwagen führt öfter vor den Kadi. In vielen Fällen erlauben die Gerichte allerdings, Kinderwagen, Räder und Roller zeitweise im Treppenhaus zu parken, wenn
- weder Mitbewohner zu stark behindert noch Fluchtwege blockiert werden,
- die Abstellmöglichkeit wichtig ist, weil etwa der Kinderwagen sonst mehrmals täglich ohne Aufzug in den vierten Stock gebracht werden müsste,
- es keine Abstellalternativen wie einen gut erreichbaren Fahrradkeller gibt.
Ein "Dauerparken" des Kinderwagens im Treppenhaus ist jedoch höchstens mit Einverständnis der Vermieters möglich.
Wie können sich Familien gegen Nachbarn und Vermieter wehren?
Bei Konflikten mit den Nachbarn rät die Münchener Kinderbeauftragte Frädrich, zuerst ein klärendes Gespräch zu suchen: "Vielleicht beruht das Problem ja auf Nichtwissen oder einem Missverständnis." Hilft das nicht weiter, sollten Eltern vor einem weiteren Gespräch Informationen sammeln und die Rechtslage klären. Hier helfen beispielsweise Kinder- und Jugendbeauftragte von Städten und Gemeinden oder Familienbüros.
Führen alle Gespräche nicht zu einem akzeptablen Miteinander, ist der nächste Schritt ein Schlichtungsverfahren oder eine Mediation. Dabei einigen sich die Parteien mit Hilfe eines Schlichters oder Mediators auf einen verbindlichen Kompromiss. Schlichter sind in der Regel Notare und Rechtsanwälte. Kontakt vermittelt die regionale Rechtsanwalts- oder Notarkammer. "Der Rechtsweg sollte jedoch immer der letzte Weg sein", rät Frädrich. Denn ein Gerichtsverfahren dauert lange und belastet Eltern und Kinder - gerade weil der Kontrahent nebenan wohnt und einem täglich über den Weg läuft.
Doch manchmal bleibt leider kein anderer Ausweg als die gerichtliche Auseinandersetzung: "Keinesfalls hinnehmen sollten Eltern, wenn Nachbarn die Kinder durch Schimpfen oder auf andere Art und Weise einschüchtern und so das Spielen unmöglich wird", sagt Frädrich. Beschwerden sollten grundsätzlich über die Eltern laufen. Sieht das der Nachbar nicht ein, führt das im schlimmsten Fall zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dann kostet ihn jede Beschimpfung der Kinder Geld.
Wichtig zu wissen: Wenn bei Kinderlärm, Spielen im Hof oder Abstellen im Treppenhaus die Grenzen des Erlaubten überschritten werden, kann der Vermieter nicht einfach kündigen. Erst muss er den Mieter durch eine Abmahnung warnen. Doch auch wer als Mieter glaubt, im Recht zu sein, sollte unbedingt Rechtsrat beim Mieterverein oder einem Anwalt einholen, falls eine Einigung mit dem Vermieter nicht möglich ist.
Wo finde ich Infos bei Streit um Kinderlärm & Co.?
- Das Deutsche Kinderhilfswerk (www.dkhw.de) eine kinderpolitische Landkarte erstellt. Darin sind Beratungsstellen in den verschiedenen Regionen Deutschlands aufgeführt. In manchen Fällen hilft auch der Kinderschutzbund, ebenso Mieterbund und Mietervereine.
- Adressen von Mediatoren nennt der Bundesverband Mediation in Kassel. Kontakt: info@bmev.de, Internet: www.bmev.de. Unter Umständen ist ein gescheitertes Schlichtungsverfahren Bedingung, dass eine Klage vor Gericht zugelassen wird.
- Allgemeine Fragen zum Mietrecht können Sie an den Deutschen Mieterbund richten.