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BGH-Urteil Adoptivkind hat das Recht auf Auskunft über leiblichen Vater

Die Wurzeln eines Baumes
Jeder hat das Recht darauf zu erfahren, wo seine oder ihre Wurzeln liegen.
© KhunYing / Shutterstock
Jeder Mensch hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das entschied jetzt der Bundesgerichtshof im Fall einer Frau, die Auskunft über ihren leiblichen Vater verlangte – die leibliche Mutter muss ihre damaligen Sexpartner offenlegen.

Auch nach einer Adoption ist die leibliche Mutter dem Kind gegenüber verpflichtet, die Identität des leiblichen Vaters preiszugeben. Denn: Jeder hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das entschied jetzt der für familienrechtliche Fragen zuständige Zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH).

Adoptierte Kinder haben ein Auskunftsrecht über ihre leiblichen Eltern

Das bedeutet, dass ein Kind von seiner leiblichen Mutter den Namen des leiblichen Vaters verlangen kann. Ist die Mutter sich nicht sicher, muss sie jeden Mann benennen, mit dem sie während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Kann sie sich nicht erinnern, sollte sie versuchen, über damalige Kontaktpersonen mehr Hinweise zum möglichen Erzeuger zu bekommen, so der BGH.

Im konkreten Fall geht es um eine Frau, die 1984 geboren wurde. Ihre leibliche Mutter war zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt und gab das Mädchen zur Adoption frei. Die beiden haben seit 2003 aufgrund der Vermittlung des Jugendamtes wieder Kontakt miteinander. Doch die Auskunft, wer denn nun ihr leiblicher Vater sei, blieb erfolglos.

BGH entschied: Leibliche Mutter muss Sexpartner zum Zeitpunkt der Empfängnis offen legen

Ein 1985 durchgeführtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb zuvor ebenfalls erfolglos. Ebenso wie ein Vaterschaftstest bei einem weiteren Mann. Die Mutter gab an, sich nicht an den Vater erinnern zu können.

Das ließ die Tochter allerdings nicht gelten und zog vor Gericht – zunächst jedoch erfolglos vor dem Amtsgericht Stuttgart. Erst das Oberlandesgericht verurteilte die Mutter dazu, alle Männer zu nennen, mit denen sie in der fraglichen Zeit Sex hatte. Dagegen legte sie Beschwerde ein, die nun zurückgewiesen wurde. Der BGH entschied, dass die Tatsache, dass sie nicht mehr die rechtliche Mutter sei, dem Auskunftsanspruch nicht entgegenstehe. Denn: Der Anspruch sei bereits vor der Adoption entstanden.

Jeder hat das Recht zu erfahren, von wem er oder sie abstammt

Allein die Mitteilung, dass sich die Mutter an keinen möglichen Erzeuger erinnere, reiche zur Erfüllung des Auskunftsanspruches nicht aus, so der Richter. Auch habe sie nicht dargelegt, "dass ihr eine Erfüllung auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen unmöglich ist". Das bedeutet: Sie konnte nicht belegen, dass sie bereits Nachforschungen wie das Befragen damaliger Freunde oder der Familie angestellt hat.

Hinzu komme, dass der Staat dazu verpflichtet ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass ihm verfügbare Informationen über die eigene Abstammung vorenthalten werden, befand das Gericht. Es gehe dabei nicht allein um die Durchsetzung finanzieller Interessen, erklärt der BGH, vielmehr gehe es einfach darum, dass jeder und jede wissen sollte, woher er oder sie eigentlich kommt.

Verwendete Quelle: tagesschau.de

slr ELTERN

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