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Was ist der Kinderfreibetrag und wem steht er zu?

Der Kinderfreibetrag ist vereinfacht gesagt ein Freibetrag für die Einkommensteuer bei Eltern. Mit dessen Hilfe lässt sich also die Steuerbemessungsgrundlage eines oder zweier Elternteile mindern. In diesem Fall wird nicht mehr der gesamte Lohn versteuert, sondern nur noch der um den Freibetrag geminderte Betrag. Sollten zudem noch andere Freibeträge für Sie gelten, werden diese selbstverständlich nicht durch den Kinderfreibetrag beeinträchtigt.
Diese staatliche Zusatzleistung kann bei jeder Art von Einkommenssteuer beantragt werden, unabhängig davon, ob Sie selbstständig sind oder einer Tätigkeit als nicht selbstständiger Arbeitnehmer nachgehen.
Berücksichtigt werden kann jedes leibliche oder adoptierte Kind bis zum 18. Lebensjahr sowie jedes erwachsene Kind bis zum 25. Lebensjahr, das sich noch in der Ausbildung oder im Studium befindet. Darüber hinaus kann auch jedes Kind über 25 Jahren beim Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, wenn es eine Behinderung hat und sich aufgrund dieser nicht selbst unterhalten kann. Schließlich kann auch jedes Kind bis zum 25. Lebensjahr trotz eines abgeschlossenen Studiums oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung berücksichtigt werden, wenn das Kind entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Erwerbstätigkeit des Kindes 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet bzw. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder eine weitere Berufsausbildung aufgenommen wird. Familie mit zwei Kindern Thinkstock, monkeybusinessimages
Gab es Änderungen in Bezug auf den Kinderfreibetrag 2015 gegenüber des Kinderfreibetrags 2013?
Während sich der Grundfreibetrag in den letzten Jahren regelmäßig an das Existenzminimum angepasst hat, beträgt der Kinderfreibetrag im Jahr 2015 ebenso wie der Kinderfreibetrag 2013 und 2014 noch 3.504 Euro. Dieser Betrag steht beiden Elternteilen zu und wird auf der elektronischen Lohnsteuerkarte als 0,5 unter Kinderfreibetrag angegeben. Dies gilt sowohl dann, wenn Sie zusammen mit ihrem Partner leben als auch im Falle des Getrenntlebens oder der Scheidung. Ein Elternteil verliert jedoch seinen halben Anteil am Zuschuss, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Dann steht dem anderen Elternteil alleine ein Betrag in Höhe von 7.008 Euro zu.
Wenn eine gemeinsame Steuerveranlagung von Ehegatten erfolgt und das Kind gegenüber beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht, findet sich auf der elektronischen Lohnsteuerkarte regelmäßig die Zahl 1,0. Bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten beträgt der Kinderfreibetrag also auch 2015 regelmäßig 7.008 Euro.
In einem kurzen rechnerischen Beispiel lässt sich verdeutlichen, wie sich der Kinderfreibetrag 0,5 in den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf die Steuer auswirkt:
Bruttoarbeitslohn: 30.000 Euro
Arbeitnehmerpauschale (Werbungskosten): 1.000 Euro
Kinderfreibetrag 2013, 2014, 2015 bei einem Kind: 3.504 Euro
Steuerbemessungsgrundlage: 25.496 Euro
Das ändert sich 2016
Der Kinderfreibetrag steigt ab 1. Januar 2016 um 96 Euro pro Kind, also 48 Euro für jeden Elternteil. Für die Eltern bleiben damit pro Kind und Jahr jetzt 7248 Euro ihres Einkommens steuerfrei.
Wie kann ich den Kinderfreibetrag beantragen?

Um den Kinderfreibetrag zu beantragen, müssen Sie beim Finanzamt das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ ausfüllen und gegebenenfalls den Geburtsschein des Kindes vorlegen. Bei einer wiederholten Beantragung reicht es hingegen, dass Formular „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ auszufüllen. Sollten Sie zudem noch die Steuern der letzten Jahren bearbeiten, ist es ebenfalls wichtig für Sie zu wissen, dass der Kinderfreibetrag auch noch rückwirkend für die letzten vier Jahre beantragt werden kann.
Von Belang ist darüber hinaus, neben dem Kinderfreibetrag auch das Kindergeld zu beantragen. Dieses beträgt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, 196 Euro für das dritte Kind und für jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Auch das Kindergeld ermöglicht eine Freistellung von der Steuer, der Freibetrag wird jedoch sofort ausgezahlt. Jedes Elternteil hat nur einen Anspruch auf Kindergeld oder eine Freistellung im Rahmen des Kinderfreibetrages. Das Finanzamt prüft aber im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung selbst, ob es für Sie gewinnbringender wäre, Kindergeld statt des Kinderfreibetrags zu erhalten.
Als grobe Faustformel gilt, dass Alleinerziehende ab einem Einkommen in Höhe von 30.000 Euro pro Jahr den Kinderfreibetrag von der Steuer abziehen können, da sich ab diesem Einkommen ein finanziell größerer Vorteil ergibt als beim Kindergeld. Bei Ehegatten erfolgt eine Freistellung im Rahmen des Kinderfreibetrages in der Regel ab einem Einkommen in Höhe von 60.000 Euro pro Jahr. Frau liest einen Brief Thinkstock, Pawel_Czaja