Das trifft für unser BL wohl so nicht zu, wobei ich das bisher nur auf den Schulseiten und nicht als Gesetztestext gefunden habe.
So, jetzt aber:
Ausgleich
(1) 1Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern können ausgeglichen werden:
mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder
ungenügende Leistungen in einem Fach durch
a)
mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder
b)
mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.