Ich glaube, das *io* kannst du löschen.
ich habe jetzt ein bisschen gegoogelt und tatsächlich kein Argument gefunden, das über den Aspekt der "Anpreisung" hinausgeht.
Dann ist es wohl so, dass das Leitbild des §219a tatsächlich die sprunghafte, leicht zu manipulierende Schwangere ist (die ja bestimmt gar nicht schwanger wäre, wäre sie nicht so leicht verführbar. q.e.d.)
Mich wundert das wirklich, denn die strafrechtliche Abgrenzung von Information und Werbung wäre ja nicht so schwer.