Wir sind zwar alle noch recht frisch schwanger, aber mit dem Bürokratiekram kann man nicht früh genug anfangen, wie ich in der ersten Schwangerschaft gemerkt habe.
Mich persönlich interessieren natürlich die Themen Elterngeld bei zweitem Kind und so weiter.
Zum Thema Elternzeit habe ich schon folgendes interessantes gefunden:
"Du musst Deinen Arbeitgeber nur informieren, dass Du Deine Elternzeit kündigst und zwar zum Termin des Mutterschutzes und die restlichen Monate Deines alten Mutterschutzes einfrieren willst und zu einem späteren Zeitpunkt nehmen willst.Dann bekommst Du das Geld zu Deinem vollen Gehalt vom Ag bezahlt, da Du während des Mutterschutzes nun wieder Arbeitnehmerin bist.Die haben ne Versicherung und es entsteht ihnen kein Schaden.Hintergrund ist eine Finnin, die letztes Jahr geklagt hat und Recht bekommen hat.Eu Recht steht über deutschem Recht und damit kann Dein Ag nur zustimmen und nicht ablehnen!!!!!!"
Beim zweiten Wort Mutterschutz ist wohl Elternzeit gemeint.
Ich denke ich werde das so machen. Das sind ja doch noch mal einige Monate deutliche mehr Geld als Elterngeld.
Morgen will ich mal bei der Elterngeldstelle anrufen. Da habe ich folgendes gefunden:
"Wir bekommen ein zweites Kind. Wie berechnet sich mein Elterngeldanspruch, wenn ich mich derzeit noch in Elternzeit für mein erstes Kind befinde?
Das Elterngeld für Ihr zweites Kind wird neu berechnet. Für diese Berechnung ist Ihr durchschnittlich im Monat erzieltes Erwerbseinkommen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt Ihres zweiten Kindes maßgeblich.
Beziehen Sie für Ihr zweites Kind Mutterschaftsgeld, ist für die Berechnung Ihres Elterngeldes das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist Ihres zweiten Kindes zu Grunde zu legen.
Die Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich immer 12 Monate. Möglicherweise kann auch Einkommen aus den Monaten vor Geburt des älteren Kindes berücksichtigt werden.
Ausgeklammert werden die Monate, in denen Sie Basiselterngeld oder Elterngeld Plus (auch in Form der Partnerschaftsbonusmonate) für Ihr älteres Kind bezogen haben, maximal jedoch bis zum 14. Lebensmonat."