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Familien im Lockdown Kontaktbeschränkungen für Kinder: Was gilt in deinem Bundesland?

Vier Kleinkinder malen zusammen an einem Tisch
© Weekend Images Inc. / iStock
Ein Haushalt darf sich nur mit einer einzigen Person einen andere Haushalts treffen – diese Regelung hat vor allem Eltern in Aufruhr versetzt. Wie soll das gehen, wenn es keine Ausnahmen mehr für Kinder unter 14 Jahren gibt? Soll das wirklich auch für Babys gelten? Für Alleinerziehende? Darauf hat jedes Bundesland seine eigene Antwort gefunden. Hier alle Ausnahmen auf einen Blick. (Stand: 11. Januar 2021)

„Private Zusammenkünfte sind grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.“ So steht es wörtlich im Beschluss der Bundesregierung. Eigentlich klar formuliert, aber vor allem Eltern haben sich schon gleich am 5. Januar gefragt: Gilt das auch für Kinder? Inzwischen haben alle Bundesländer ihre eigene Antwort gefunden. Und viele haben Ausnahmen für Familien formuliert. Hier der Wortlaut der einzelnen Bundesländer:

Von Baden-Württemberg bis Thüringen: Was in den einzelnen Bundesländern gilt

Baden-Württemberg
„Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Regelung dient dazu besondere Härtefälle abzufangen.
Regelung für Kinderbetreuung: Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungs-gemeinschaften betreut werden.“
Hier gehts zu den Regelungen in Baden-Württemberg

Bayern
„Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.“
Hier gehts zu den Regelungen in Bayern

Berlin
„… wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.“
Hier gehts zu den Regelungen in Berlin
 
Brandenburg
„Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.“
Hier gehts zu den Regelungen in Brandenburg

Bremen
„Kinder 12 Jahren werden nicht mitgezählt.“
Hier gehts zu den Regeln in Bremen

Hessen
„Die Einschränkung gilt … nicht im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.“
Hier gehts zu den Regelungen in Hessen

Mecklenburg-Vorpommern
„Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.“
Hier gehts zu den Regelungen in Mecklenburg.Vorpommern

Niedersachsen
Kinder bis drei Jahre zählen in Begleitung eines Elternteils nicht als zusätzliche Kontaktperson.
Hier gehts zu den Regelungen in Niedersachen

Nordrhein-Westfalen
„Der Mindestabstand darf unterschritten werden (…) beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann.“ (Ein Alter der zu betreuenden Kinder wird nicht erwähnt.)
Hier gehts zu den Regelungen in Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz
„Private  Zusammenkünfte,  die  in  der  eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen  des  eigenen  Hausstands  und  eine  Person  eines  weiteren  Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.“
Hier gehts zu den Regelungen in Rheinland-Pfalz

Saarland
„Unbeschadet dessen ist die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.“
Hier gehts zu den Regelungen im Saarland
 
Sachsen

 „Ausnahmen gelten für Familien oder Nachbarn, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen. Hierbei dürfen sich diese Kinder unter 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen treffen.“
Hier gehts zu den Regelungen in Sachsen

Schleswig-Holstein
„Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.“
Hier gehts zu den Regelungen in Schleswig-Holstein

Keine Ausnahmen für Kinder unter 14 Jahren gibt es in Hamburg (Regelungen), Sachsen-Anhalt (Regelungen) und Thüringen (Regelungen).

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