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Entbindung Krankenhaus Muss mich mit Wehen jede Klinik aufnehmen?

Mann hält Bauch seiner schwangeren Frau
© Kaya Shelest / Shutterstock
Alles war perfekt geplant: Mit viel Sorgfalt hatte Sina ihre Geburtsklinik ausgewählt. Doch dann kam der Zufall dazu: Starke Wehen beim Besuch der Schwiegereltern - 200 Kilometer von der Heimat entfernt. Alles musste ganz schnell gehen, also ab ins nächste Krankenhaus. Aber wie ist das eigentlich: Müssen Kliniken Schwangere in jedem Fall annehmen? Alles zum Thema Patientenrechte für Eltern finden Sie hier.

Entbindung: ohne Anmeldung ins Krankenhaus?

Die meisten Entbindungen finden in dem vorher ausgewählten Krankenhaus statt, aber grundsätzlich ist jedes Krankenhaus (Ausnahmen: reine Privatkliniken) verpflichtet, Schwangere, die gesetzlich oder im Basistarif der privaten Versicherungen versichert sind, aufzunehmen. Das gilt auch, wenn die Überweisung des Gynäkologen ein anderes Krankenhaus nennt.
Ausnahme: Das Krankenhaus ist für Entbindungen überhaupt nicht eingerichtet oder hat keine freien Behandlungskapazitäten. Dann muss es aber für eine andere Entbindungsmöglichkeit sorgen. In akuten Notfällen - etwa bei Komplikationen oder wenn die Wehen eingesetzt haben und die Geburt schneller kommt als geplant - muss jedes Krankenhaus jeder Schwangeren helfen, egal wie sie versichert ist.

Über das Ende des Klinikaufenthalts entscheiden Sie

Natürlich sollte sich niemand leichtfertig über den Rat der Ärzte hinwegsetzen, doch wer nach der Geburt die Klinik früher verlassen oder wer sein Kind eher nach Hause nehmen will, als die Ärzte sagen, darf das tun. "Entlassen", das klingt zwar, als hätten die Ärzte zu bestimmen, wann der Krankenhausaufenthalt beendet wird, aber das trifft nicht zu. Nur bei akuter Gefahr können sie darauf bestehen, dass das Kind noch bleibt. Das Krankenhaus wird die Unterschrift verlangen, dass der Aufenthalt auf eigenes Risiko beendet wird. Das dokumentiert nur, dass die Eltern über mögliche Risiken belehrt wurden, sie verzichten damit nicht auf Versicherungsleistungen für die Krankenhausbehandlung.

Glückliche Eltern halten ihr Neugeborenes in den Armen

Mitsprache bei der Wahl der Behandlung

Eltern haben das Recht, in die Krankenblätter zu schauen

Die Eltern haben ein Vetorecht bei der Behandlungsmethode für ihr Kind. Wenn sie Antibiotika oder eine Operation als zu belastend ablehnen, ist das für den Arzt bindend, auch wenn er das für unsinnige Zeitverschwendung hält. Er macht sich sogar strafbar, wenn er ohne Einwilligung der Eltern therapiert.

In Notfällen darf der Arzt handeln, ohne das Urteil der Eltern abzuwarten, bei akuter Lebensgefahr sich sogar über eine Elternveto hinwegsetzen. Grundsätzlich kann das Vormundschaftsgericht Behandlungen gegen den Willen der Eltern anordnen. Das geschieht nur in Extremfällen, etwa wenn Eltern lebenserhaltende Transfusionen ablehnen, nicht schon, wenn der Arzt meint, es besser zu wissen. Die Eltern können jedoch vom Arzt nicht eine Therapie verlangen, die er für überflüssig oder gar schädlich hält. Zum Elternrecht gehört der Anspruch auf volle Informationen über Krankheit und Behandlungsverlauf - einschließlich Einsicht in die Krankenblätter.

Arztwechsel: müssen wir das selbst bezahlen?

Wenn die Eltern mit dem Arzt nicht zufrieden sind, wenn seine Methoden ihnen zu alternativ oder zu konventionell sind, wenn er zu wenig erklärt oder ihnen einfach unsympathisch ist, können sie den Arzt jederzeit wechseln. Private und Gesetzliche Versicherungen zahlen. Ausnahmen gelten bei Abbruch von kieferorthopädischen oder psychotherapeutischen Behandlungen, außerdem bei Teilnahme an Hausarztmodellen der Kassen. Im Zweifel erst bei der Kasse fragen. Wer bei einer ernsten Erkrankung oder vor einem größeren Eingriff einen zweiten Arzt fragen will, kann das ohne Kostenbelastung tun, das wird von privaten und gesetzlichen Versicherungen sogar unterstützt.

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