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Aufsichtspflicht Wenn im Kindergarten was passiert

Kind schneidet Puppe die Haare ab
© Thinkstock - Darrin Klimek
Wenn es um das Thema Aufsichtspflicht im Kindergarten geht, werden die meisten Erzieher nervös und Eltern hellhörig. Was genau steht hinter dem Begriff? Solange alles gut geht, stellt sich die Frage nicht – aber was ist, wenn im Kindergarten etwas passiert? Wenn ein Kind Sachen beschädigt oder noch schlimmer, sich selbst verletzt?

Sachbeschädigung im Kindergarten

Tim sitzt im Kindergarten gerne auf einem Kletterbaum. Eines Tages versucht der Fünfjährigen von dort aus mit Steinen das Plastikdach des Nachbarn zu treffen. Der Versuch gelingt – das Resultat: Ein kaputtes Dach und eine Klage des Nachbarn auf Schadensersatz.

Ein klarer Fall von Aufsichtspflichtverletzung - möchte man meinen. Doch ganz so einfach ist es nicht: Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah nämlich keine "schadensursächliche Aufsichtspflichtverletzung" des Personals.

Das Gericht war der Meinung, dass Aufsichtspersonen die Kinder nicht ständig im Auge behalten können. Einschreiten müssen sie erst dann, wenn sie den Vorgang, also hier das Steine werfen bemerken. Weil aber auch nicht auszuschließen ist, dass der Schaden bereits bei den ersten, unbemerkten Würfen auftrat - also zu einem Zeitpunkt, als eine Pflicht zum Einschreiten noch nicht bestand - wurde die Klage abgewiesen. Der Nachbar musste sein Dach aus eigener Tasche reparieren. (Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.03.2006)

Fakt ist aber: Mit der Anmeldung im Kindergarten schließen Eltern mit dem Träger des Kindergartens einen Vertag ab. Kernstück dieser Abmachung ist die Betreuung, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes für die Zeit in der das Kind den Kiga besucht. Mit dieser Vereinbarung übertragen die Eltern dem Kindergarten auch die Aufsichtspflicht für die Zeit in der das Kind sich dort befindet - und damit ein großes Stück Verantwortung.

Aufsichtspflicht : Wenn im Kindergarten was passiert

Was bedeutet "Aufsichtspflicht" genau?

Eltern und Erzieher haben Kindern gegenüber das Recht und auch die Pflicht, sie zu erziehen und zu beaufsichtigen. Das heißt, sie müssen versuchen, das Kind vor Gefahren zu bewahren. Und das gilt gerade dann, wenn Kinder noch zu klein sind, um selbst Gefahrenquellen zu erkennen. Andererseits heißt "Aufsichtspflicht" aber auch, dass Eltern oder Erzieher dafür sorgen müssen, dass Kinder keine anderen Personen oder deren Besitz schädigen.

Dabei beginnt die Aufsichtspflicht, wenn das Kind im Kindergarten dem Erzieher übergeben wird und sie endet, wenn es von den Eltern oder anderen, verlässlichen Erwachsenen wieder abgeholt wird.

Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor?

Selbst der Bundesgerichtshof äußert sich zu der Frage nur schwammig: "Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen in der konkreten Situation zugemutet werden kann." Im Klartext: Bei strittigen Fällen, die meistens vor Gericht landen, schaut sich der Richter immer ganz genau den Einzelfall an.

Um den Sachverhalt für sich genauer zu beleuchten, sollte man sich folgende Fragen stellen:

  • Wie und wo ist es passiert?
  • Wann ist es passiert?
  • Wie viel Personal war anwesend?
  • Wie gefährlich war die Beschäftigung?
  • Hat das Personal das Kind auf die Risiken aufmerksam gemacht?
  • Hat es die Tätigkeit vielleicht sogar verboten?
  • Wie ist die geistige und körperliche Entwicklung des Kindes einzuschätzen?

Was ist, wenn sich ein Kind im Kindergarten verletzt?

Keiner rechnet damit, aber manchmal passiert es eben doch: Ein Kind hat sich im Kindergarten verletzt. Wichtig: Die Betreuer müssen genau protokollieren, wann und wie der Unfall passiert ist, denn Kinder sind während des Besuches einer Tageseinrichtung und auch auf dem Weg in den Kindergarten oder die Kita gesetzlich unfallversichert.

Bekommt die Erzieherin von dem Unfall nichts mit, z. B. wenn er sich auf dem Weg in den Kindergarten ereignet hat, sollte der Unfall dennoch gemeldet werden. Die Unfallversicherung übernimmt dann die Kosten.

Gehen die Eltern mit dem Kind zum Arzt, müssen sie auf den Unfallort hinweisen. Der Arzt oder das Krankenhaus rechnet dann mit der Unfallkasse ab.

Aber auch wenn die Eltern nicht mit dem Kind zum Arzt müssen, ist eine Dokumentation ratsam. Sollten sich unerwartet Spätfolgen einstellen, können diese mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden und dann kann man sich an die Unfallversicherung wenden.

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