Muss mein Kind sauber sein, um aufgenommen zu werden?
Nein. Grundsätzlich hat jedes Kind mit Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Kindergartenplatz - ganz gleich, ob es trocken ist oder nicht. Trotzdem kann ein Kindergarten Windelkinder ablehnen, da der Rechtsanspruch die einzelne Einrichtung nicht verpflichtet, jedes Kind aufzunehmen. Seine Aufnahmekriterien legt jeder Kindergarten nach Absprache mit dem Träger selbst fest. Manche dieser Kriterien kommen Eltern unsinnig oder ungerecht vor: Da werden z. B. Alleinerziehende bevorzugt, es wird nach dem Impfverhalten gefragt (wie bei manchen Waldorf-Einrichtungen) oder nach der Religion (wie bei konfessionellen Kindergärten).
Wo können wir unseren Rechtsanspruch geltend machen?
Bei der Kommune. Hat Ihr Wunschkindergarten keinen Platz frei, muss sich das Jugendamt um einen anderen Platz kümmern. Bis zu einer halben Stunde pro Weg gilt als zumutbar. Zuständig ist prinzipiell nur die eigene Gemeinde, die Nachbarkommune muss Ihr Kind nicht aufnehmen. Übrigens: Der Rechtsanspruch gilt für einen Halbtagsplatz (wenn möglich, vormittags), nur in Sachsen-Anhalt für Ganztagsbetreuung. Und noch ein Sonderfall: In Bayern lässt sich der Rechtsanspruch wegen einer Besonderheit des Landesrechts nicht einklagen. Dort existiert nur eine Selbstverpflichtung der Staatsregierung, genügend Plätze bereitzustellen.
Warum ist unser Kindergarten organisatorisch so unflexibel?
Fragen Sie nach. Viele Maßnahmen sind durchaus sinnvoll, andere diskussionswürdig. Zum Beispiel empfinden Eltern die strengen Hol- und Bringzeiten in einigen Kindergärten als willkürlich. Doch vielen Erzieherinnen ist es verständlicherweise wichtig, dass der Tagesablauf nicht immer wieder gestört wird - egal, ob durch Nachzügler oder durch Eltern, die ihr Kinder früher abholen. Verbieten Kindergärten das Rennen auf den Fluren oder sperren sie ab halb neun die Eingangstür ab, passiert das meist aus Sicherheitsgründen oder weil die Erzieherinnen fürchten, ihre Aufsichtspflicht zu verletzen. Sind Eltern mit dem Vorgehen des Kindergartens nicht einverstanden, sollten sie den Beirat einschalten.
Dürfen die Erzieherinnen meinem Kind verbieten, mitgebrachten Saft zu trinken?
Sie dürfen. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 1 L 919/01.MZ) geben die Richter einem Kindergarten Recht, der besonderen Wert auf gesundheitsbewusste Ernährung legte und wollte, dass seine Schützlinge ausschließlich Früchtetee und Wasser trinken. Grundsätzlich lassen die Kindergartengesetze der Länder den Einrichtungen große Freiheiten: spielzeugfreie Wochen, große Altersmischung, Süßigkeitenverbot - über all das kann die Kindergarten-Leitung gemeinsam mit dem Träger entscheiden. Bevor Eltern ihr Kind also anmelden, sollten sie sich gründlich über die dort geltende Weltanschauung, die Pädagogik und Ernährungsgrundsätze informieren.
Wo kann ich mich über Missstände und Ungerechtigkeiten beschweren?
Wer mit den Öffnungszeiten seines Kindergartens nicht einverstanden ist oder glaubt, sein Kind werde nicht ausreichend gefördert, sucht am besten erst einmal das Gespräch mit der Kindergartenleitung, eventuell im Beisein des Elternbeirats. Hilft das nicht weiter, sollte man Kontakt mit dem Träger aufnehmen, also z. B. dem Pfarrer, dem Vereinsvorstand oder dem Zuständigen im Trägerverband, bei kommunalen Einrichtungen mit dem Jugendamt. Führt auch das nicht zum Erfolg, können sich Eltern an die zuständige Kommunalaufsicht wenden, d. h. das Landratsamt (bei kreiszugehörigen Gemeinden) oder die Bezirksregierung bzw. das Regierungspräsidium (bei kreisfreien Städten).
Kann der Elternbeirat die Kündigung einer Erzieherin veranlassen?
Nein, kann er nicht. Personalentscheidungen trifft allein der Träger, in Absprache mit der Leitung. Auch wenn in Paragraph 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) steht: "Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen." Die Kindergartengesetze räumen der gewählten Eltern-Vertretung meist ein Beratungsrecht ein. Weisungsrecht hat sie nie.
