Artikelinhalt
- Ein Kinderarztbesuch ist dringend nötig. Wie verhalte ich mich richtig?
- Ich brauche eine Krankschreibung für mein Kind. Muss ich dafür in die Praxis?
- Eine U-Untersuchung steht an. Müssen wir da jetzt hin?
- Kommt meine Krankenkasse auch dann noch für die Kosten auf, wenn ich eine U-Untersuchung aufschiebe?
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. hatte im März 2020 seine Richtlinien für den Ablauf in Kinderarztpraxen in Deutschland während der Corona-Krise veröffentlicht. Sie gelten auch weiterhin. Wir haben für euch die wichtigsten Empfehlungen zusammengetragen und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über mögliche Kostenübernahmen gesprochen.
Ein Kinderarztbesuch ist dringend nötig. Wie verhalte ich mich richtig?
Dein Kind ist krank und muss von einem Kinderarzt untersucht werden? Dann solltest du natürlich weiterhin einen Termin vereinbaren. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte empfiehlt in einem solchen dringenden Fall aber gewisse Verhaltensregeln zu beachten. In Zeiten von Corona wird geraten, Kinder „möglichst nur noch von einem Elternteil ohne Begleitung von Geschwistern und anderen Begleitpersonen“ in die Praxis zu bringen. Auch Großeltern, Personen über 60 Jahren oder Menschen mit Vorerkrankungen sollten Kinderarztpraxen möglichst fernbleiben.
Ich brauche eine Krankschreibung für mein Kind. Muss ich dafür in die Praxis?
Nein, nicht unbedingt. Aktuell sollen Kinderarztbesuche wo immer möglich vermieden werden, um Kinder und Personal gleichermaßen zu schützen. Krankschreibungen sind demnach in Einzelfällen auch über das Telefon oder nach einer „ärztlichen Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien“ möglich. Falls dein Kind COVID-19-Symptome aufweist, solltest du in jedem Fall die Kinderarztpraxis anrufen und dich nach dem entsprechenden Vorgehen erkundigen. Eine Krankschreibung ist mit großer Wahrscheinlichkeit über das Telefon möglich.

Eine U-Untersuchung steht an. Müssen wir da jetzt hin?
Eine Frage, die aktuell viele Eltern angesichts der nächsten U-Untersuchung beschäftigt. Was ist größer: das Risiko einer Ansteckung oder zum Beispiel empfohlene Impfungen zu verschieben?
Schon seit dem 25. März 2020 gibt es eine offizielle bundesweite Regelung (mehr dazu im nächsten Abschnitt): Von der U6 an gilt eine Entfristung der vorgegebenen Untersuchungszeiträume. Durch verringerte Patientenkontakte soll die Ausbreitung des COVID-19-Virus in Kinderarztpraxen verhindert werden.
Kommt meine Krankenkasse auch dann noch für die Kosten auf, wenn ich eine U-Untersuchung aufschiebe?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben hierzu einen Erlass verabschiedet. Aufgrund der Corona-Pandemie haben sie für bestimmte U-Untersuchungen die festen Zeitfenster aufgehoben. „Sie können später nachgeholt werden“, so die Mitteilung. Betroffen von dieser Entfristung sind die U6 (zehnter bis zwölfter Lebensmonat), U7 (21. bis 24. Lebensmonat), U7a (34. bis 36. Lebensmonat), U8 (46. bis 48. Lebensmonat) und U9 (60. bis 64. Lebensmonat).
Die U2 bis zur U5 sollen laut Beschluss weiter regulär wahrgenommen werden. Sie sind für die Gesundheit der Kinder zu entscheidend, als dass sie aufgeschoben werden sollten. Hier sind sich Ärzteverband und Krankenkassen also einig. Die Regelung zur Kostenübernahme gilt mindestens bis zum 31. März 2021.