Rauchen
Am 1. September 2007 wurde das Rauchverbot für Jugendliche verschärft: Ab sofort dürfen keine Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren mehr verkauft werden. Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist ist erst ab 18 gestattet. (Früher lag die Altersgrenze noch bei 16 Jahren.) Bis Ende des Jahres 2008 müssen laut Gesetzgeber auch Zigarettenautomaten technisch entsprechend umgerüstet werden.
Alkohol
Kinder unter 14 Jahren dürfen generell keinen Alkohol trinken oder kaufen. Laut Jugendschutzgesetz ist es Jugendlichen ab 14 in Begleitung eines Personensorgeberechtigten erlaubt, gewisse alkoholische Getränke zu sich nehmen, z. B. Cidre, Wein, Sekt, Bier oder Ähnliches. Ab 16 dürfen Jugendliche diese Getränke dann auch ohne Begleitung kaufen und konsumieren, solange sie nicht erkennbar betrunken sind. Hochprozentiges ist für Kinder und Jugendliche allerdings bis zu Volljährigkeit streng verboten. Branntwein, branntweinhaltige Getränke (z. B. Alkopops, Longdrinks und Cocktails) und branntweinhaltige Lebensmittel (die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten) dürfen weder konsumiert noch gekauft werden - auch nicht im Auftrag der Eltern oder als Geschenk.
Discobesuche
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich überhaupt nicht in einer Discothek aufhalten. Ausnahme: Sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet. Ab 16 ist der Discobesuch ohne Begleitung bis 24 Uhr erlaubt. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, im Rahmen einer künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege. Dazu gehören z. B. Partys in öffentlichen Jugendzentren, eigene Auftritte mit der Schülerband (künstlerische Betätigung) oder Feten im Verein (Brauchtumspflege). Daran dürfen Kinder unter 14 Jahren allein teilnehmen, aber nur bis 22 Uhr, die 14- bis 16-Jährigen sogar bis 24 Uhr.
Computerspiele
Computerspiele müssen mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet sein und dürfen nur an Kinder und Jugendliche mit dem ausgewiesenen Alter abgegeben werden.
Alles weitere Wissenswerte zu Computerspielen finden Sie hier.
Filme
Bei allen Filmen (auch Video- und Fernsehfilmen) gilt die Altersfreigabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Filme, die eigentlich erst ab zwölf Jahren freigegeben sind, dürfen allerdings auch Kinder ab sechs Jahren besuchen, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet werden. Außerdem dürfen Kinder zwischen sechs und 13 Jahren ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten nur Filme besuchen, die um 20 Uhr beendet sind. Filme, die von Jugendlichen zwischen 14 und 16 allein besucht werden dürfen, müssen um 22 Uhr enden. Ab 16 Jahren schließlich dürfen Jugendliche bis 24 Uhr allein im Kino sitzen. Wenn Eltern (oder Personensorgeberechtigte bzw. Erziehungsbeauftragte) ihre Kinder ins Kino begleiten, liegt es in ihrem Ermessen, bis wieviel Uhr die Kinder im Kino bleiben dürfen.
Gaststätten
Sich in Gaststätten aufzuhalten ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erlaubt - außer sie nehmen dort vor 23 Uhr ein Getränk oder eine Mahlzeit ein, sind auf Reisen oder besuchen eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe. Ab 16 dürfen Jugendliche ohne Begleitung bis 24 Uhr in einer Gaststätte bleiben. Nachtclubs, Bars oder vergleichbare Vergnügungslokale dürfen Kinder und Jugendliche allerdings nicht besuchen, bis sie volljährig sind.
Glücksspiele, Lotto, Spielautomaten
Laut Jugendschutzgesetz dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell nicht an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit teilnehmen und sich auch nicht in Spielhallen aufhalten. Unter dieses Verbot fällt allerdings nicht der Kauf von Lotteriescheinen und anderen Losen. Kinder und Jugendliche dürfen auch an öffentlichen Verlosungen auf Volksfesten, Jahrmärkten oder Ähnlichem teilnehmen, wenn dabei nur Waren von geringem Wert gewonnen werden können. An elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dürfen Kinder und Jugendliche ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten nur spielen, wenn die Programme für ihre Altersstufe freigegeben sind.
Mehr Informationen zum Thema Jugendschutz
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