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Geld verdienen Schülerjobs - was ist erlaubt?

Teenager, Ferienjob, Babysitten
Teenager, Ferienjob, Babysitten
© SbytovaMN / Thinkstock
Babysitten, Zeitungen austragen und Eis verkaufen - so wollen viele Kinder ihr Taschengeld aufbessern. Aber wie viel dürfen sie eigentlich arbeiten und verdienen? Was spricht für und was gegen einen Job neben der Schule?

Was spricht für einen Nebenjob?

  • Mein Kind sammelt erste Erfahrungen im Arbeitsalltag - das ist wichtig fürs spätere Berufsleben und die Berufswahl.
  • Wenn mein Kind im Job besteht, fördert das sein Selbstbewusstsein.
  • Durch den Schülerjob geht mein Kind bewusster mit Geld um, weil es merkt, wie schwer es zu verdienen ist.
  • Mein Kind lernt, Verantwortung zu übernehmen, pünktlich zu sein und sich an Vereinbarungen zu halten.
  • Eventuell ist ein Job dabei, mit dem mein Kind später ein Studium mitfinanzieren kann.
  • Mein Kind ist finanziell unabhängiger von uns Eltern.
  • Mein Kind lernt, seine Zeit besser zu managen.

Was spricht gegen einen Nebenjob?

  • Jobbt mein Kind, vernachlässigt es womöglich die Schule.
  • Ich möchte, dass mein Kind sich lieber ohne Bezahlung engagiert - in einer Jugendgruppe oder in einer Umweltorganisation.
  • Mein Kind würde durch einen Schülerjob körperlich und psychisch zu sehr belastet.
  • Mit dem Geld aus dem Schülerjob würde mein Kind noch mehr in den Konsumwettlauf um Handys und Markenklamotten einsteigen.
  • Die ohnehin knappe Freizeit meines Kindes würde noch mehr eingeschränkt.

So viel dürfen Kinder verdienen

Die meisten Nebentätigkeiten von Schülern sind Minijobs. Damit dürfen sie höchstens 450 Euro pro Monat verdienen, sonst fallen die steuerlichen Vergünstigungen weg. Denn Steuern oder Sozialabgaben werden für Minijobs nicht abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt dafür eine Pauschale von 25 Prozent. Private Arbeitgeber, die etwa einen Babysitter oder eine Putzhilfe beschäftigen, zahlen zwölf Prozent Steuern. Statt der Pauschale kann der Arbeitgeber aber auch eine Lohnsteuerkarte verlangen und dann Steuern und Solidaritätszuschlag einbehalten. In diesem Fall können sich Schüler das Geld über einen Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen.

Das sagt das Gesetz

Das "Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend" regelt Folgendes:

  • Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht arbeiten.
  • Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren dürfen sich - mit Einwilligung der Eltern - ein paar Euro dazuverdienen, jedoch nur mit leichter Beschäftigung, die nicht die Gesundheit gefährdet und den Schulbesuch nicht nachteilig beeinflusst (z. B. Austragen von Zeitungen, Werbeprospekten, Kinder-Betreuung, Nachhilfeunterricht, Gassi-Gänge mit Hunden, Einkaufen, z. B. für ältere oder gebrechliche Menschen, sowie Arbeiten auf Bauernhöfen). Maximal zwei Stunden Arbeit pro Tag sind erlaubt, aber erst nach der Schule und nicht zwischen 18 und 8 Uhr.
  • Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen bis zu acht Stunden pro Tag arbeiten, jedoch nur zwischen 6 und 20 Uhr. Sie dürfen nur an fünf Tagen der Woche arbeiten. Die beiden freien Tage sollen möglichst aufeinander folgen. Außerdem dürfen Jugendliche samstags nicht arbeiten, außer sie arbeiten in einer Gaststätte, Krankenanstalt, offenen Verkaufsstelle, in der Landwirtschaft, bei Musikaufführungen, ärztlichen Notdiensten und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Müssen Jugendliche samstags also arbeiten, ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, sicherzustellen, dass der Jugendliche einen anderen Tag frei hat und die 5-Tage-Woche somit weiterhin gilt. Nicht gestattet: das Heben schwerer Lasten, gefährliche Arbeiten und regelmäßige Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.

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