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Allein mit Kind Wo bekomme ich Unterstützung?

Mutter und Tochter halten Hände
© LumineImages / iStock
Nach einer Trennung wird das Geld oft knapp. Und juristisch sind auch ganz schön viele Dinge zu klären. Was Ihnen zusteht und wo Sie Hilfe bekommen, erfahren Sie hier.

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Wer gilt als allein erziehend?

Zum einen alle Alleinstehenden - logisch. Dann alle Mütter oder Väter, die zwar in einer festen Beziehung zusammen leben, aber keinen Trauschein haben - zumindest vor dem Gesetz. Und das gilt auch für ein Elternteil, das zwar in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt, aber trotzdem das alleinige Sorgerecht für ein Kind hat.

Wie ist das mit dem Sorgerecht?

Bei unverheirateten Eltern bekommt automatisch die Mutter das Sorgerecht. Mittlerweile gehen die Gerichte allerdings davon aus, dass sich die Eltern das teilen. Lebt ein Paar mit gemeinsamem Sorgerecht dauerhaft getrennt, können beide beim Familiengericht beantragen, die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zu erhalten. Damit muss der andere Elternteil allerdings einverstanden sein. Kleine Besonderheit: Ist das Kind, um das es geht, älter als 14 Jahre, muss es ebenfalls einverstanden sein - es hat nämlich Widerspruchsrecht!

Bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung immer das gegenseitige Einverständnis erforderlich. Der Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, kann Entscheidungen über das tägliche Leben treffen, wenn sie keine schwerwiegenden Auswirkungen haben. Anders ist es bei Entscheidungen zur Staatsbürgerschaft, Wahl des Namens, Unterbringung in einem Internat oder Heim, schulische Ausbildung, Berufswahl, größere medizinische Eingriffe, Religionszugehörigkeit, Vermögensverwaltung oder zum Umgang mit Dritten. Hier müssen beide Eltern gemeinsam zustimmen. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht.

Übrigens: Hat ein Elternteil die alleinige Sorgepflicht, kann es trotzdem nicht den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nach eigenen Vorstellungen handhaben. Im Klartext: Der andere Elternteil hat immer das Recht auf Umgang.

Was bedeutet "Umgangsrecht" eigentlich konkret?

Juristen sagen: Das Umgangsrecht gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Es kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Logisch also, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes nötig ist - ebenso wie der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, also beispielsweise Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern.

Thema Kindesunterhalt: Wer zahlt was - und bis wann?

Umgangsrecht gilt auch für Großeltern und Geschwister

Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern, bis seine Ausbildung beendet ist - auch über den 18. Geburtstag hinaus. Für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, bedeutet das: In seinen Hände liegen Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil zahlt monatlich Geld ("Barunterhalt").

Aber: Ab dem 18. Geburtstag des Kindes muss es sich selbst um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemühen. Es darf zum Beispiel mit dem unterhaltspflichtigen Vater vereinbaren, dass das Geld von nun an auf ein eigenes Konto überwiesen wird - selbst wenn die Mutter damit nicht einverstanden ist und das Geld für den gemeinsamen Haushalt fordert. Das volljährige Kind kann jedoch auch dem Elternteil, bei dem es lebt, gestatten, mit einer entsprechenden Vollmacht auch weiterhin seine Rechte dem anderen Elternteil gegenüber wahrzunehmen.

Was ist der Betreuungsunterhalt?

Damit ist kein Geld für das Kind gemeint, sondern das Geld für den Elternteil, der das Kind großzieht. Sprich: Der betreuende Elternteil hat drei Jahre lang Anspruch auf Unterhalt von seinem Partner - unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Dieser Anspruch beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt. Mit der Unterhaltsrechtsreform vom 01.01. 2008 gilt diese Regelung für alle Eltern - egal, ob sie bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder nicht. Unter welchen Umständen der Betreuungsunterhalt länger gezahlt werden muss, lässt das Gesetz jedoch offen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jedoch jüngst in einem Urteil klar, dass Alleinerziehenden nicht generell ab dem dritten Geburtstag des Kindes ein Vollzeitjob zuzumuten sei.

Wer bekommt das Kindergeld überwiesen?

Ganz einfach: der allein erziehende Elternteil. Aber: Der unterhaltspflichtige Elternteil darf dafür die Hälfte des Kindergeldes von seinem zu zahlenden Unterhalt abziehen - wenn er ausreichend viel zahlt.

Wer bekommt bei Alleinerziehenden das Elterngeld?

Auch Alleinerziehende erhalten natürlich Eltergeld, in der Regel 14 Monate. Länger nur dann, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat und es keinen Partner gibt, der ebenfalls Anspruch erheben könnte. Lebt sie mit dem Kindsvater in einer Wohnung, geht das Amt ebenso wie beim gemeinsamen Sorgerecht davon aus, dass beide Elternteile Anspruch haben.

Und wer das Betreuungsgeld?

Seit dem 1. August 2013 gibt es für Eltern, die ihr am oder nach dem 1. August 2012 geborenen Kind nicht in einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung unterbringen (es gibt allerdings Härtefallregelungen, bei denen die Kinder etwa bis zu 20 Stunden pro Monat in eine öffentliche Einrichtung gegeben werden können, etwa, weil die Mutter krank ist), 100 Euro Betreuungsgeld pro Monat (bei Zwillingen sind es 200 Euro). Ab dem 1. August 2014 sollen es dann 150 Euro pro Monat und Kind sein. Und natürlich steht das politisch sehr umstrittene Betreuungsgeld auch Alleinerziehenden zu.

Beantragen können Sie das Betreuungsgeld bei der Kindergeldkasse der Arbeitsagentur oder bei der Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung. Ausgezahlt wird das Betreuungsgeld, sobald das Elterngeld endet - in der Regel also mit Beginn des 15. Lebensmonats des Kindes. Das Geld wird maximal 22 Monate lang überwiesen, die Fördermaßnahme endet mit dem dritten Geburtstag des Kindes.

Achtung: Das Betreuungsgeld wird auf Hartz IV angerechnet, was de facto dazu führt, dass Empfänger leer ausgehen.

Eine Berufstätigkeit, beispielsweise ein Minijob, ist jedoch erlaubt. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro müssten Alleinerzienende auf das Betreuungsgeld verzichten - eine Summe, die wohl die wenigsten verdienen werden ...

Was muss ich als Alleinerziehende bei der Steuererklärung beachten?

Betreuungkosten sind steuerlich absetzbar!

Zunächst einmal, dass Sie in der richtigen Steuerklasse sind. Für die günstige Steuerklasse II kommt in Frage, wer allein erziehend ist, nicht mit einem Partner zusammenlebt und mindestens ein Kind habt, für das er Kindergeld bekommt beziehungsweise einen Freibetrag geltend machen kann. Aber die Steuerklasse II muss natürlich beantragt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sein. Kleines Schlupfloch für Vergessliche: Man kann den Entlastungsbetrag auch nachträglich bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Um wie viel Geld es dabei geht? Wer dafür in Frage kommt, kann einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr erhalten.

Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung können übrigens auch auf die Großeltern oder den Stiefelternteil übertragen werden, wenn das Kind in deren Haushalt lebt.

Gut zu wissen: Seit dem 01.01. 2006 können Alleinerziehende zusätlich zwei Drittel der anfallenden Kosten für die Betreuung eines Kindes steuerlich geltend machen - und zwar vom ersten Tag der Berufstätigkeit an.

Alleinerziehend und Hartz IV - was bedeutet das?

Alleinerziehende, die von Hartz IV leben, haben unter Umständen einen Mehrbedarfs-Anspruch über den Regelsatz von 382 Euro im Monat hinaus. Für Kinder unter 14 Jahren wird ein Zuschlag von 60 Prozent des Regelsatzes gezahlt, für Kinder über 14 Jahren 80 Prozent.

Auch Schwangere haben ab der zwölften Schwangerschaftswoche Anspruch auf so einen Mehrbedarfszuschlag - das Kindergeld wird allerdings angerechnet. Das gilt übrigens auch für vorhandenes Vermögen - hier sind nur geringe Barbeträge zwischen 1.600 und 2.600 Euro anrechnungsfrei.

Auch berufstätige Alleinerziehende, deren Einkommen nur knapp über dem Regelsatz liegt, können Unterstützung beantragen. Darüber hinaus haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf den Kinderzuschlag (maximal 185 Euro im Monat); hinzu kommt ein pauschalierter Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch ein Anteil an den Wohnkosten wird übernommen.

Bekomme ich als Alleinerziehende eine Hinterbliebenenrente?

Stirbt beispielsweise der Ex-Mann, erhalten Sie und Ihre Kinder eine Hinterbliebenen-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - vorausgesetzt, der Verstorbene hatte einen Rentenanspruch.

Was können Alleinerziehende erben?

Der Scheidungsantrag ist gestellt, beide Partner haben zugestimmt - dann ist das Erbrecht futsch. Selbst wenn die Scheidung noch nicht erfolgt ist, ist es möglich, dass der eine Partner nun nicht einmal mehr den Pflichtteil erhält, wenn der andere stirbt. Und ist die Scheidung erst einmal rechtskräftig, erbt der Ex-Partner sowieso nichts mehr.

Am Erbrecht der Kinder allerdings ändert eine Scheidung jedoch nichts. Dies gilt nicht nur für die Kinder, die in der Ehe geboren wurden, sondern auch für die nicht ehelichen. Grundsätzlich erhalten sie 75 Prozent des Vermögens. Bestand eine Zugewinngemeinschaft vor der Trennung, werden 50 Prozent des vorhandenen Vermögens unter allen Kindern aufgeteilt.

Bei unverheirateten Ex-Partnern gibt es keinen gesetzlichen Erbanspruch. Doch es ist natürlich möglich, den anderen durch entsprechende Klauseln im Testament oder einen Erbvertrag zu berücksichtigen.

Austausch mit anderen Alleinerziehenden

Fühlen Sie sich oft alleine in Ihrer Situation? Suchen Sie andere Eltern, die ihre Kinder ebenfalls ohne Unterstützung durch den Vater oder die Mutter großziehen? Dann schauen Sie doch einmal in unserem Forum "Alleinerziehend" vorbei. Sicher finden Sie dort einen Ort, an dem Sie sich austauschen können, Tipps für den Alltag, den Kampf mit den Ämtern erhalten oder auch einfach nur mal ein tröstendes Wort von anderen Betroffenen hören.

Beratungsstellen

Bei folgenden Organisationen erhalten Sie zwar keine finanzielle Unterstützung, dafür aber Informationen, Beratung und Tipps für Ihre besondere Lebenssituation:
Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)
Bundesverband e.V.
Hasenheide 70
10967 Berlin
Tel.: (030) 695 978-6
Fax: (030) 695 978-77
E-Mail: kontakt@vamv-bundesverband.de
Internet: www.vamv.de
Der Verband betreibt außerdem noch ein Selbsthilfeportal: www.die-alleinerziehenden.de

Verband berufstätiger Mütter e.V. (vbm)
Postfach 29 04 26
50525 Köln
Tel.: 01803/221 826
(Sprechstunde: donnerstags von 9 bis 11 Uhr)
E-Mail: kontakt@berufstaetige-muetter.de
Internet: www.berufstaetige-muetter.de

Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Moerserstr. 25
47798 Krefeld
Tel.: (0 21 51) 1 54 15 90
Fax.: (0 21 51) 1 54 15 91
E-Mail: tagesmuetterbv@t-online.de
Internet: www.tagesmuetter-bundesverband.de

Verein für internationale Jugendarbeit (vij)
Au-pair-Vermittlung
Bundesgeschäftsstelle
Burgstraße 106, III OG
60389 Frankfurt/Main
Tel.: (069) 469 39 - 700
Fax: (069) 469 39 - 821
E-Mail: au-pair@vij.de
Internet: www.au-pair-vij.org

Infos gibt es auch bei den örtlichen Jugendämtern.

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